vgl. dazu auch LG Gießen, 17.05.1995 LS m.w.N.; Schwedtner, Maklerrecht, 4. A. Rz. 944
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklervertrages vereinbarte, erfolgsunabhängige Vergütung unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler klagte gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung einer Vergütung, die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Maklervertrages als erfolgsunabhängig vereinbart worden war. Der Auftraggeber weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die Unwirksamkeit dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bonn (Urteil vom 08.09.1995 – 1 O 324/95) urteilte, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung in den AGB eines Maklervertrages unwirksam ist. Der Makler kann daher keine Zahlung auf dieser Grundlage verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Unangemessenheit der Klausel nach den damals geltenden Bestimmungen des AGB-Gesetzes (heute: §§ 307 ff. BGB). Eine erfolgsunabhängige Vergütung benachteilige den Auftraggeber unangemessen, da sie den Makler auch dann belohne, wenn er den gewünschten Erfolg (z. B. den Abschluss eines Vertrages) nicht herbeiführe. Dies widerspreche dem Wesen des Maklervertrages, der typischerweise eine erfolgsabhängige Provision vorsehe. Solche Klauseln seien daher als unwirksam anzusehen.