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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Dortmund, 26.06.1957 - 1 T 36/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. LG Bochum, 18.06.1957 LS 1 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dortmund entscheidet, dass ein Unternehmer (U) als Drittschuldner bei Pfändung der Provisionsansprüche eines inkassoberechtigten Handelsvertreters (HV) die Inkassobeträge vollständig vom HV herausverlangen und daraus die Pfändungsverbindlichkeiten erfüllen muss. Ein vereinbarter Aufrechnungsvertrag zwischen U und HV verliert mit der Pfändungsbeschlagnahme seine Wirkung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger des Handelsvertreters (HV) hat dessen Provisionsansprüche gegen den Unternehmer (U) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der U ist als Drittschuldner betroffen, da er die Provisionszahlungen an den HV schuldet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der U als Drittschuldner verpflichtet ist, die Inkassobeträge in vollem Umfang vom HV herauszuverlangen und daraus die Verpflichtungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erfüllen. Ein zwischen U und HV vereinbarter Aufrechnungsvertrag, der dem HV erlaubt, seine Provisionen direkt von den Inkassobeträgen abzusetzen, verliert mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (also der Beschlagnahme der Provisionsforderungen) seine bindende Wirkung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die rechtlichen Auswirkungen der Pfändung: Mit der Beschlagnahme der Provisionsforderungen durch den Pfändungsbeschluss geht das Recht des HV, über diese Forderungen zu verfügen (z. B. durch Aufrechnung), verloren. Der U muss daher die vollen Inkassobeträge einfordern und daraus die gepfändeten Provisionsansprüche begleichen. Die Aufrechnungsvereinbarung kann gegenüber dem Pfändungsgläubiger keine Wirkung mehr entfalten, da dieser nunmeh die Forderung innehat.

KI INHALT
Bei Pfändung der Provisionsansprüche eines inkassoberechtigten Handelsvertreters muss der Unternehmer als Drittschuldner die Inkassobeträge vollständig herausverlangen und daraus die Pfändungsschuld begleichen. Ein Aufrechnungsvertrag verliert mit Pfändungsbeschluss seine Wirkung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändung von Provisionsansprüchen
Aufrechnung von Inkassoforderungen
Aufrechungsvertrag
FUNDSTELLE
MDR 57, 750
HVR Nr. 169 LS
NORM
§ 829 Abs. 3 ZPO
§ 392 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Dortmund
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.06.1957
AKTENZEICHEN
1 T 36/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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