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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass eine formularmäßige Vertragsstrafenklausel in einem Automatenaufstellvertrag unwirksam ist, wenn sie verschuldensunabhängig greift und das Verschuldenserfordernis nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines formularmäßigen Automatenaufstellvertrags hatten eine Vertragsstrafenklausel vereinbart, wonach bei Vertragsverletzungen eine Strafe von 3.000 DM fällig wird – unabhängig von einem Schadensersatzanspruch. Ein Vertragspartner wollte diese Klausel durchsetzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle erklärte die Klausel für unwirksam, da sie eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vorsah, ohne dass das Verschuldenserfordernis ausdrücklich abbedungen wurde.
c) Begründung des Gerichts: Grundsätzlich setzt eine Vertragsstrafe ein Verschulden voraus. Eine Ausnahmen davon (also eine verschuldensunabhängige Strafe) ist nur wirksam, wenn die Parteien das ausdrücklich vereinbaren. Da dies hier nicht der Fall war, ist die Klausel unwirksam.