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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nicht automatisch sittenwidrig ist und dass eine Einschränkung wichtiger Kündigungsgründe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, sofern keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob ein vereinbarter Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe oder eine Beschränkung dieser Gründe wirksam ist. Der Fall betraf vermutlich einen Handelsvertretervertrag (geregelte Kündigungsmöglichkeiten in § 92 HGB, heute § 89 HGB) oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, bei dem zwingende Kündigungsrechte (vgl. auch § 626 BGB für außerordentliche Kündigungen) durch Vertrag eingeschränkt wurden. Eine Partei berief sich darauf, dass solche Abreden sittenwidrig (§ 138 BGB) und daher unwirksam seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG urteilte, dass:
- Ein Verzicht auf eine Kündigung an sich nicht automatisch sittenwidrig ist.
- Eine Beschränkung wichtiger Kündigungsgründe (z. B. durch vertragliche Regelungen) nicht generell unzulässig ist, selbst wenn die gesetzlichen Kündigungsnormen (§ 92 HGB, § 626 BGB) zwingenden Charakter haben.
- Solche Abreden sind nur dann unwirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 BGB).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die Abwägung zwischen Vertragsfreiheit und dem Schutz vor sittenwidrigen Abreden. Zwar seien die gesetzlichen Kündigungsrechte oft zwingend, doch könne eine vertragliche Einschränkung dann wirksam sein, wenn sie nicht unangemessen oder ausbeuterisch sei. Maßgeblich sei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Umstände des Vertragsschlusses. Ein pauschaler Verstoß gegen die Sittenordnung liege nicht bereits in der Beschränkung selbst, sondern erst, wenn diese unbillig oder missbräuchlich sei.