rkr.; Vorinstanz LG Heilbronn - 6 O 3055/97 -; nachgehend BGH, 21.02.2001 - VIII ZR 95/00 -; Revision nicht angenommen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein internationales Kaufgeschäft nach CISG zwischen einer spanischen Käuferin und einer deutschen Verkäuferin vorliegt – und damit die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist –, selbst wenn die Verkäuferin einen spanischen Handelsvertreter oder eine spanische Niederlassung eingeschaltet hat, sofern das Schwergewicht von Vertragsabschluss und -erfüllung bei der deutschen Verkäuferin liegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die spanische Käuferin und die deutsche Verkäuferin stritten sich über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ihr Kaufgeschäft. Die Käuferin könnte argumentiert haben, dass aufgrund der Einschaltung eines spanischen Handelsvertreters (HV) oder einer spanischen Niederlassung der Verkäuferin der Vertragsschwerpunkt in Spanien liege.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart bejahte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Es sah das Kaufgeschäft als international im Sinne des UN-Kaufrechts (CISG) an, selbst bei Einschaltung eines spanischen HV oder einer spanischen Niederlassung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass das Schwergewicht von Vertragsabschluss und -erfüllung bei der deutschen Verkäuferin lag. Dies rechtfertige die Anwendung des CISG und die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, unabhängig von der lokalen Präsenz der Verkäuferin in Spanien durch HV oder Niederlassung.