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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) auch bereits bestehende, nicht von ihm vermittelte Versicherungsverträge betreuen, verwalten und bei der Schadensregulierung unterstützen darf, ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen. Diese Tätigkeit ist als zulassungsfreie Berufsausübung anzusehen, da sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäft des VM steht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) bietet seinen Kunden an, nicht nur von ihm vermittelte, sondern auch bereits bestehende Versicherungsverträge zu betreuen, zu verwalten und bei der Schadensregulierung zu unterstützen. Die Frage ist, ob dies gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, da solche Tätigkeiten möglicherweise als Rechtsberatung einzuordnen wären, die einer besonderen Zulassung bedarf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass die Betreuung und Verwaltung bestehender Versicherungsverträge – unabhängig davon, ob sie vom VM selbst vermittelt wurden – sowie die Überwachung der Schadensregulierung erlaubnisfrei sind. Der VM handelt damit nicht wettbewerbswidrig oder gesetzeswidrig.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Tätigkeit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft des VM (§ 5 Nr. 1 RBerG) und ist daher von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
- Es gibt keinen sachlichen Unterschied, ob der VM Verträge selbst vermittelt hat oder nicht – die Betreuung ist in beiden Fällen Teil seiner typischen Berufsaufgaben.
- Die Rechtsprechung (u.a. BGH, 05.04.1967) hat eine solche Tätigkeit bereits gebilligt.
- Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft oder Vereinsatzungen von VM sind nicht maßgeblich, da sie keine Allgemeinverbindlichkeit besitzen.
- Der VM agiert als unabhängiger Vermittler (im Gegensatz zum Versicherungsvertreter) und darf daher umfassend im Interesse des Versicherungsnehmers (VN) tätig werden.
- Praktisch ist es oft notwendig, dass der VM auch bestehende Verträge übernimmt, um eine Koordinierung und Ordnung der Versicherungsangelegenheiten des Kunden zu gewährleisten.
Rechtsfolgen: Die angebotene Dienstleistung des VM ist zulässig und verstößt weder gegen das RBerG noch gegen Wettbewerbsregeln.