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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 19.10.1993 - 1 Ob 604/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Graz, 17.12.1992 - 3 R 70/92-32 -; LG ZRS Graz 15.01.1992 - 11 Cg 266/90-27 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Provisionsanspruch des Maklers nur besteht, wenn der Auftraggeber erkennbar dessen provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit in Anspruch genommen hat. Zweifel an der schlüssigen Auftragserteilung gehen zu Lasten des Maklers, der die Beweislast für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags trägt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Auftraggeber die Zahlung einer Provision aus einem Vermittlungsvertrag. Der Streit dreht sich um die Frage, ob der Auftraggeber die Vermittlungstätigkeit des Maklers erkennbar in Anspruch genommen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass der Provisionsanspruch des Maklers nur dann besteht, wenn für den Auftraggeber erkennbar war, dass er die provisionspflichtige Tätigkeit des Maklers in Anspruch nimmt. Im Zweifel – insbesondere bei unklarer Auftragserteilung – geht dies zu Lasten des Maklers.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass kein vernünftiger Grund bestehen darf, an der Zustimmung des Auftraggebers zum Vertragsschluss zu zweifeln. Da der Makler für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags beweispflichtig ist, tragen etwaige Zweifel an einer schlüssigen Auftragserteilung stets der Makler. Die Beweislast liegt somit beim Makler.

KI INHALT
Provisionspflicht besteht nur bei erkennbarer Inanspruchnahme der Maklertätigkeit. Zweifel an Auftragserteilung gehen zu Lasten des Maklers, der die Beweislast trägt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionspflicht nur bei Vermittlungsauftrag
FUNDSTELLE
WBl. 94, 95 LS
NORM
§ 863 Abs. 1 ABGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.1993
AKTENZEICHEN
1 Ob 604/93
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG