Vorinstanz ArbG Köln, 15.12.1988 - # 13 Ca 6830/88 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte Reisekostenpauschale dann als Arbeitsentgelt gilt und in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließt, wenn sie durch provisionspflichtige Geschäftsabschlüsse des Arbeitnehmers abgedeckt ist. Andernfalls handelt es sich um echten Aufwendungsersatz, der nicht berücksichtigt wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Berücksichtigung einer Reisekostenpauschale bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts von seinem Arbeitgeber (AG). Die Parteien hatten vereinbart, dass Provisionen erst gezahlt werden, wenn sie das Festgehalt und die Reisekostenpauschale übersteigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln entschied, dass die Reisekostenpauschale dann als Arbeitsentgelt gilt und in die Urlaubsentgeltberechnung einfließt, wenn sie durch provisionspflichtige Geschäftsabschlüsse des AN abgedeckt ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt sie Aufwendungsersatz und wird nicht berücksichtigt.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Vereinbarung: Die Regelung soll den AN motivieren, seine Reisekosten selbst durch Provisionen zu erwirtschaften. Gelingt dies, profitiert der AG nur von den tatsächlich abgeschlossenen Geschäften, ohne zusätzliche Aufwendungen tragen zu müssen.
- Wirtschaftliche Betrachtung: Wenn die Pauschale durch Provisionen abgedeckt ist, stellt sie faktisch Arbeitsentgelt dar – unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung als "Reisekostenpauschale".
- Konsequenz: Da der AN die Pauschale durch seine Tätigkeit "erarbeitet" hat, muss sie bei der Urlaubsentgeltberechnung berücksichtigt werden, sofern sie nicht als echter Aufwendungsersatz dient.
Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 08.12.1982) und die Auslegung des Arbeitsvertrages nach Sinn und Zweck.