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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 26.01.1994 - 7 U 5841/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG München I, 10.08.1993 - 13 HKO 9303/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass eine Vertragsstrafenklausel in AGB eines Handelsvertretervertrags (HVV) wirksam ist, die für das Abwerben von Mitarbeitern eine Strafe von 10.000 DM vorsieht. Das Gericht qualifizierte die sog. „Kündigungshilfe“ (z. B. Bereitstellung von Kündigungsschreiben) als unzulässiges, sittenwidriges Abwerben nach § 1 UWG. Zudem klärte es, dass bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien die Mehrwertsteuer im Zweifel im Vergleichsbetrag enthalten ist und dass § 11 Nr. 6 AGBG (Verbraucherschutz) nicht auf HVV anwendbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000 DM aus einer AGB-Klausel im Handelsvertretervertrag (HVV). Grund ist der Vorwurf, der HV habe Mitarbeiter abgeworben, insbesondere durch „Kündigungshilfe“ (z. B. Bereitstellung von Kündigungsschreiben).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Vertragsstrafenklausel im HVV ist wirksam. Das Abwerben von Mitarbeitern – insbesondere durch Kündigungshilfe – löst die Strafe aus.
  • Kündigungshilfe (z. B. Abfassung von Kündigungsschreiben) gilt als sittenwidriges Abwerben nach § 1 UWG.
  • Bei vorsteuerabzugsberechtigten Parteien ist die Mehrwertsteuer im Zweifel im Vergleichsbetrag enthalten (keine Netto-Vermutung).
  • § 11 Nr. 6 AGBG (Schutz vor unangemessenen Vertragsstrafen) findet keine Anwendung auf HVV, da er verbraucherspezifisch ist.
  • Die strittige Klausel ist inhaltlich teilbar: Die Tatbestände „Konkurrenztätigkeit“ und „Abwerben“ sind separat verständlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abwerben liegt vor, wenn jemand gezielt zur Abwanderung verleitet wird. Erlaubte Mittel (z. B. normale Jobangebote) sind nur ausnahmsweise sittenwidrig, etwa bei:
  • Kündigungshilfe (aktive Unterstützung bei der Vertragsbeendigung),
  • Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses,
  • planmäßigem, zielgerichtetem Handeln.
  • AGB-Recht: § 9 AGBG (Generalklausel) erlaubt keine Übertragung der verbraucherschützenden Grundsätze des § 11 Nr. 6 AGBG auf HVV zwischen Unternehmen.
  • Mehrwertsteuer: Im unternehmerischen Verkehr gilt keine Vermutung für Netto-Preise. Bei Vergleichsbeträgen ist die Steuer im Zweifel brutto enthalten.
  • Klauselauslegung: Die Vertragsstrafenregelung ist klar und trennbar, da die Tatbestände („Konkurrenz“ und „Abwerben“) jeweils für sich verständlich sind.
KI INHALT
Handelsvertreter können in AGB wirksam zu Vertragsstrafen bei Abwerbung von Mitarbeitern verpflichtet werden. Kündigungshilfe gilt als unzulässiges Abwerben. Mehrwertsteuer ist bei Vergleichsbeträgen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Parteien im Zweifel enthalten. Abwerbung ist nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, z.B. bei Kündigungshilfe oder Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen. § 11 Nr. 6 AGBG findet keine Anwendung auf Handelsvertreterverträge.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abwerbeverbot in formularmäßigem HVV
Vertragsstrafe
Auslegungsregel zur Frage, ob USt. enthalten ist bei Vergleich zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Kaufleuten
Nettoabrede
Nettopreisabrede
Bruttopreisabrede
Bruttoabrede
Bruttoentgelt
Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot, eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen
Handelsbrauch
NORM
§ 9 AGBG
§ 11 Nr. 6 AGBG
§ 336 BGB
§ 779 BGB
§ 346 HGB
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.01.1994
AKTENZEICHEN
7 U 5841/93
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1994:0126.7U5841.93.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
02.09.2026 13:41:04