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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 22.09.1959 - VI Ta 16/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass die Erstellung einer Provisionsabrechnung und die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c HGB vertretbare Handlungen sind, die im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) vollstreckt werden können, nicht durch Zwangsstrafen (§ 888 ZPO).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Gläubiger) verlangt von seinem Geschäftsherrn (Schuldner) die Erstellung einer Provisionsabrechnung und die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c HGB. Der Schuldner weigert sich, dieser Verpflichtung nachzukommen, woraufhin der Gläubiger die Vollstreckung des entsprechenden Urteils betreibt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Erstellung der Provisionsabrechnung und die Erteilung des Buchauszugs vertretbare Handlungen sind. Daher ist die Vollstreckung eines Urteils, das den Schuldner zu diesen Handlungen verpflichtet, nicht durch die Festsetzung von Zwangsstrafen nach § 888 ZPO (für unvertretbare Handlungen), sondern durch Ersatzvornahme nach § 887 ZPO (für vertretbare Handlungen) zu vollziehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Normalerweise werden Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder Herausgabe von Vermögensgesamtheiten (wie Provisionsgebühren) als unvertretbare Handlungen angesehen, da sie persönliche Verantwortung und die Möglichkeit eines Offenbarungseids erfordern.
  • Im Fall des § 87c HGB verliert dieser Gesichtspunkt jedoch an Gewicht, weil:
  1. Handelsfirmen ohnehin einer Buchführungspflicht unterliegen.
  2. Die Erstellung von Abrechnungen in der Praxis meist durch Buchhalter oder Beauftragte (Erfüllungsgehilfen) erfolgt.
  • Daher sind die Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB) und der Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB) als vertretbare Handlungen einzuordnen, die durch einen Dritten (Ersatzvornahme) erbracht werden können.
KI INHALT
Provisionsabrechnung und Buchauszug nach § 87c HGB sind vertretbare Handlungen, daher Vollstreckung durch Ersatzvornahme nach § 887 ZPO, nicht durch Zwangsstrafen nach § 888 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung
Anspruch auf Buchauszug
Abrechnung
vertretbare Handlung
Ersatzvornahme
FUNDSTELLE
BB 59, 1151
HVR Nr. 223 LS
DB 59, 1170
WA 59, 176
NORM
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.09.1959
AKTENZEICHEN
VI Ta 16/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.08.2024