Vorinstanzen BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87 -; LAG Nürnberg, 22.09.1987 - 7 Sa 22/85 -; ArbG Nürnberg, 29.01.1985 - 8 Ca 6447/83 -; nachfolgend BAG 16.02.1995 - 8 AZR 741/87 (A) -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.09.1994 (GS 1/89) entschieden, dass die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle betriebsveranlassten Arbeiten gelten – unabhängig davon, ob diese gefahrgeneigt sind oder nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wurde aus einem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, weil er durch eine betriebsveranlasste Tätigkeit einen Schaden verursacht hatte. Es ging um die Frage, ob die Haftungsprivilegien für Arbeitnehmer (die normalerweise bei gefahrgeneigten Arbeiten gelten) auch auf nicht gefahrgeneigte, aber betriebsbedingte Tätigkeiten anwendbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden – selbst wenn diese Arbeiten nicht besonders gefahrgeneigt sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Gedanken, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers untersteht und damit in dessen Organisations- und Risikobereich eingebunden ist. Daher sei es gerechtfertigt, die Haftung des Arbeitnehmers auch bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten zu begrenzen, um eine angemessene Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die bisherige Beschränkung auf gefahrgeneigte Arbeiten wurde damit aufgehoben.