Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A)

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87 -; LAG Nürnberg, 22.09.1987 - 7 Sa 22/85 -; ArbG Nürnberg, 29.01.1985 - 8 Ca 6447/83 -; nachfolgend BAG 16.02.1995 - 8 AZR 741/87 (A) -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.09.1994 (GS 1/89) entschieden, dass die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle betriebsveranlassten Arbeiten gelten – unabhängig davon, ob diese gefahrgeneigt sind oder nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer wurde aus einem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen, weil er durch eine betriebsveranlasste Tätigkeit einen Schaden verursacht hatte. Es ging um die Frage, ob die Haftungsprivilegien für Arbeitnehmer (die normalerweise bei gefahrgeneigten Arbeiten gelten) auch auf nicht gefahrgeneigte, aber betriebsbedingte Tätigkeiten anwendbar sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden – selbst wenn diese Arbeiten nicht besonders gefahrgeneigt sind.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Gedanken, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers untersteht und damit in dessen Organisations- und Risikobereich eingebunden ist. Daher sei es gerechtfertigt, die Haftung des Arbeitnehmers auch bei nicht gefahrgeneigten Tätigkeiten zu begrenzen, um eine angemessene Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die bisherige Beschränkung auf gefahrgeneigte Arbeiten wurde damit aufgehoben.

KI INHALT
Arbeitnehmerhaftung gilt für alle betriebsveranlassten Arbeiten im Arbeitsverhältnis, unabhängig von Gefährlichkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des AN für gefahrgeneigte Arbeit
NORM
§ 611 BGB
§ 249 BGB
§ 254 BGB
§ 276 ArbGG 1979
§ 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG 1979
Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 20 Abs. 1 GG
Art. 20 Abs. 3 GG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.09.1994
AKTENZEICHEN
GS 1/89 (A)
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
03.05.2021