Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth 23.11.1990 - 2 HK O 6045/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass eine Schadensmeldung, die von einem Versicherungsmakler (VM) mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 CMR zurückgesandt wird, aber gleichzeitig um weitere Kommunikation gebeten wird, keine wirksame Zurückweisung nach der CMR darstellt. Zudem kann sich der Auftraggeber des VM nicht auf Verjährung berufen, wenn der VM nach einer vorläufigen Zurückweisung in Verhandlungen mit dem Anspruchsteller eintritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Frachtführer (bzw. dessen Versicherungsmakler) wehrt sich gegen eine Schadensmeldung eines Anspruchstellers. Der VM verweist auf Art. 32 Abs. 2 CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), der eine Verjährung von Ansprüchen regelt, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Der Anspruchsteller begehrt jedoch die Anerkennung seines Schadensersatzanspruchs, obwohl die Meldung nicht konkret beziffert war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg entscheidet:
- Das Schreiben des VM erfüllt nicht die Anforderungen an eine unmissverständliche und endgültige Zurückweisung nach Art. 32 Abs. 2 CMR, da gleichzeitig um weitere Kommunikation gebeten wird.
- Der Auftraggeber des VM kann sich nicht auf Verjährung berufen (Einrede der unzulässigen Rechtsausübung), wenn der VM nach einer vorläufigen Zurückweisung in Verhandlungen mit dem Anspruchsteller eintritt.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine wirksame Zurückweisung nach Art. 32 Abs. 2 CMR muss eindeutig und endgültig sein. Das Schreiben des VM war jedoch ambivalent, da es trotz Hinweis auf die CMR um weitere Zuschriften bat.
- Wenn der VM nach einer vorläufigen Ablehnung in Verhandlungen eintritt, darf der Auftraggeber die Verjährungseinrede nicht geltend machen, da dies treuwidrig wäre (Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB).