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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass eine von der Brauerei einseitig festgelegte Laufzeitklausel in einem Bierlieferungsvertrag unwirksam ist, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurde. Der Vertrag gilt dann ohne Laufzeitregelung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gastwirt wendet sich gegen eine Laufzeitklausel in einem Bierlieferungsvertrag, die die Brauerei einseitig in den vorgedruckten Vertragstext eingesetzt und ihm zur Unterzeichnung zugeschickt hat. Der Gastwirt stützt sich auf § 11 Nr. 12 a AGBG (heute: § 309 Nr. 9 BGB), der unangemessene Laufzeitbindungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main erklärt die Laufzeitklausel für unwirksam, da sie nicht individuell ausgehandelt wurde. Folglich ist der Bierlieferungsvertrag ohne die Laufzeitregelung zu behandeln.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass ein individuelles Aushandeln der Laufzeit nicht vorliegt, wenn die Brauerei die Klausel einseitig in den Vertrag einfügt und dem Gastwirt nur die Wahl lässt, den Vertrag anzunehmen oder abzulehnen. Es fehle an einer echten Verhandlungsbereitschaft über den Inhalt der Klausel. Daher sei die Laufzeitregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten und nach § 11 Nr. 12 a AGBG unwirksam.