Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.11.1979 - VII ZR 86/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 12.12.1978

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Vorbehaltsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) bei Klageerhebung durch die Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO (Fristwahrung durch Klageerhebung) entsprechend anwendbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer) will gegen einen Auftraggeber (z. B. Bauherrn) Ansprüche aus einem Werkvertrag geltend machen, der den Regelungen der VOB/B (1973) unterliegt. Der Auftragnehmer hat dabei eine Vorbehaltsfrist nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zu beachten, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Er erhebt Klage, um die Frist zu wahren.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Fristwahrung durch Klageerhebung (§ 270 Abs. 3 ZPO) auch auf die Vorbehaltsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) entsprechend anwendbar ist. Das bedeutet: Die Klageerhebung innerhalb der Vorbehaltsfrist bewirkt, dass der Vorbehalt als rechtzeitig erklärt gilt, auch wenn die Klage erst später zugestellt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass die Zwecke der beiden Normen vergleichbar sind:

  • § 270 Abs. 3 ZPO soll sicherstellen, dass eine Frist durch die Klageerhebung (nicht erst durch Zustellung) gewahrt wird, um Rechtssicherheit zu schaffen.
  • § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B verlangt einen Vorbehalt des Auftragnehmers, um Ansprüche nicht zu verlieren. Da die Klageerhebung den Vorbehalt enthalten und damit dessen Funktion erfüllen kann, ist die analoge Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt. Dies dient der Prozessökonomie und vermeidet unnötige formale Hürden.
KI INHALT
Anwendung von § 270 Abs. 3 ZPO auf die Vorbehaltsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) bei Klageerhebung als Vorbehalt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtzeitigkeit des Vorbehalts von Restforderungen nach Erhalt einer Schlusszahlung bei Einreichung der Klage innerhalb der Vorbehaltsfrist
FUNDSTELLE
BGHZ 75, 307
DB 80, 443
MDR 80, 304
WM 80, 137
BauR 80, 174
BauVerw 81, 196
DWW 80, 170
LM Nr. 12 zu § 16 (D) VOB/B 1973
LM Nr. 108 zu VOB Teil B LS
LM Nr. 2 zu § 270 ZPO 1976 LS
DRsp I(138) 374
NORM
§ 16 Nr. 3 VOB/B (1973)
§ 270 ZPO
§ 270 Abs. 3 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.1979
AKTENZEICHEN
VII ZR 86/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.05.2018