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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied, dass ein Angestellter im Versicherungsaußendienst keinen Anspruch auf Spesenersatz hat, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt (z. B. keine Tätigkeit für den Arbeitgeber oder Tätigkeit für die Konkurrenz). Der Arbeitgeber kann zwar Ergänzungen zu Reisekostenrechnungen verlangen, nicht aber nachträglich einen umfassenden Tätigkeitsbericht fordern, wenn dies für den Angestellten unzumutbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter im Versicherungsaußendienst begehrt Spesenersatz von seinem Arbeitgeber (AG) aus dem Arbeitsverhältnis (grundsätzlich nach §§ 666, 675 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Spesenanspruch kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Angestellte keine spesenpflichtige Tätigkeit für den AG entfaltet oder für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet.
- Der AG kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu Reisekostenrechnungen verlangen, um eine Nachprüfung zu ermöglichen.
- Ein nachträgliches Verlangen eines umfassenden Tätigkeitsberichts (insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist unzumutbar, wenn der Angestellte sich monatelang nicht darauf einstellen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Anspruch auf Spesenersatz setzt voraus, dass der Angestellte tatsächlich für den AG tätig war.
- Eine feste Übung, gekündigte Angestellte nicht mehr reisen zu lassen, gibt es nicht.
- Das nachträgliche Verlangen eines Tätigkeitsberichts wäre eine unangemessene Härte, da der Angestellte sich auf die bisherige Praxis verlassen durfte.
Hinweis: Die Entscheidung berührt auch die Frage, ob Spesenzuschüsse oder Superprovisionen auf das Mindestgehalt anzurechnen sind, ohne dies abschließend zu klären.