Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 05.11.1963 - 2 Sa 83/63

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied, dass ein Angestellter im Versicherungsaußendienst keinen Anspruch auf Spesenersatz hat, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt (z. B. keine Tätigkeit für den Arbeitgeber oder Tätigkeit für die Konkurrenz). Der Arbeitgeber kann zwar Ergänzungen zu Reisekostenrechnungen verlangen, nicht aber nachträglich einen umfassenden Tätigkeitsbericht fordern, wenn dies für den Angestellten unzumutbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter im Versicherungsaußendienst begehrt Spesenersatz von seinem Arbeitgeber (AG) aus dem Arbeitsverhältnis (grundsätzlich nach §§ 666, 675 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Spesenanspruch kann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn der Angestellte keine spesenpflichtige Tätigkeit für den AG entfaltet oder für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet.
  • Der AG kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu Reisekostenrechnungen verlangen, um eine Nachprüfung zu ermöglichen.
  • Ein nachträgliches Verlangen eines umfassenden Tätigkeitsberichts (insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist unzumutbar, wenn der Angestellte sich monatelang nicht darauf einstellen musste.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Anspruch auf Spesenersatz setzt voraus, dass der Angestellte tatsächlich für den AG tätig war.
  • Eine feste Übung, gekündigte Angestellte nicht mehr reisen zu lassen, gibt es nicht.
  • Das nachträgliche Verlangen eines Tätigkeitsberichts wäre eine unangemessene Härte, da der Angestellte sich auf die bisherige Praxis verlassen durfte.

Hinweis: Die Entscheidung berührt auch die Frage, ob Spesenzuschüsse oder Superprovisionen auf das Mindestgehalt anzurechnen sind, ohne dies abschließend zu klären.

KI INHALT
Spesenersatzanspruch eines Versicherungsangestellten kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn keine Tätigkeit für den Arbeitgeber entfaltet oder für Konkurrenz gearbeitet wird. Arbeitgeber kann Ergänzung der Reisekostenrechnung verlangen, nicht aber nachträglich umfassenden Tätigkeitsbericht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Spesen
Anspruch auf Spesenersatz
Freistellung von der Tätigkeit
Übung in der Versicherungswirtschaft
Reiseverbot während der Kündigungsfrist
Reisender
AN im Versicherungsaußendienst
Superprovision
FUNDSTELLE
VersR 65, 1069
DB 65, 635
NORM
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 87 a HGB
§ 92 HGB
§ 242 BGB
§ 666 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.11.1963
AKTENZEICHEN
2 Sa 83/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG