n.rkr.; Vorinstanz ArbG Hamm, 26.01.2001 - 4 L (1) Ca 2303/99 L -; nachgehend BAG, 23.10.2002 - 10 AZR 73/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm bestätigte in seinem Urteil vom 20.12.2001, dass ein Arbeitnehmer bei einer zu geringen Karenzentschädigung nur die vereinbarte (und nicht die gesetzliche Mindest-)Entschädigung verlangen kann, da ihm ein Wahlrecht seinen Schutzinteressen ausreichend Rechnung trägt. Zudem führte es aus, dass eine gegen § 74c HGB verstoßende Anrechnung anderweitigen Erwerbs nur die Unwirksamkeit der Anrechnungsregelung, nicht aber des gesamten Wettbewerbsverbots zur Folge hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) macht gegen seinen Arbeitgeber Ansprüche aus einer Wettbewerbsvereinbarung geltend, in der eine zu geringe Karenzentschädigung sowie eine gegen § 74c HGB verstoßende Anrechnung anderweitigen Erwerbs vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entschied:
- Der AN kann bei einer zu geringen Karenzentschädigung nur die vereinbarte Entschädigung (und nicht die gesetzliche Mindestentschädigung) beanspruchen, da ihm ein Wahlrecht eingeräumt wird.
- Eine gegen § 74c HGB verstoßende Anrechnungsregelung ist unwirksam, aber das Wettbewerbsverbot selbst bleibt wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Karenzentschädigung: Das Gericht hält an der Rechtsprechung des BAG fest, dass das Wahlrecht des AN (zwischen vereinbarter und gesetzlicher Entschädigung) dessen Schutzinteressen ausreichend berücksichtigt.
- Anrechnungsregelung: Ein Verstoß gegen § 74c HGB führt nur zur Unwirksamkeit der Anrechnungsregelung, nicht des gesamten Wettbewerbsverbots, da die Vereinbarung im Übrigen wirksam bleibt.