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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.05.1963 - VIII ZR 254/61

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler, der einem anderen Makler nur einen Kunden zuführt („Zubringergeschäft“), ohne dass eine gemeinsame Bearbeitung des Geschäfts vereinbart wird, keinen Anspruch auf hälftige Provision hat, sondern nur auf eine ortsübliche Zubringergebühr (im Streitfall 10 %). Ein höherer Anteil setzt eine klare Vereinbarung voraus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Zubringermakler (Kläger) verlangt von einem anderen Makler (Beklagten) die hälftige Teilung der Provision, weil er ihm einen Kunden zugeführt hat. Er stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Zusammenarbeit und Handelsgebräuche.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab. Der Zubringermakler hat keinen Anspruch auf hälftige Provision, sondern nur auf eine geringere Zubringergebühr (hier 10 %), da keine Vereinbarung über eine gemeinsame Bearbeitung des Geschäfts vorlag.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine gesetzliche Regelung: Das HGB enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für die Zusammenarbeit von Maklern.
  • Zusammenarbeit vs. Zubringergeschäft:
  • Bei gewollter Zusammenarbeit (z. B. gemeinsame Vermittlung) kann ein Anspruch auf hälftige Provision entstehen – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, wenn Handelsgebräuche dies vorsehen.
  • Liegt keine Vereinbarung vor und findet auch keine gemeinsame Bearbeitung statt, handelt es sich um ein reines Zubringergeschäft. Hier steht dem Zubringermakler nur eine ortsübliche Zubringergebühr zu.
  • Kein Provisionsanspruch nach § 354 HGB: Der Zubringermakler vermittelt kein Geschäft, sondern führt lediglich einen Kunden zu. Ein höherer Anteil als die Zubringergebühr erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung im Vorfeld.
  • Beispiel aus dem Fall: Eine Firma wendet sich fernmündlich an einen Makler und bittet um Mietobjekte für einen Geschäftsfreund. Da keine Gemeinschaftsabsicht erkennbar war, liegt ein Zubringergeschäft vor.

Rechtsfolgen: Ohne klare Absprache über eine gemeinsame Vermittlung beschränkt sich der Anspruch des Zubringermaklers auf die ortsübliche Zubringergebühr. Will er mehr, muss er dies vor der Zuführung des Kunden vereinbaren.

KI INHALT
Zusammenarbeit zwischen Maklern kann zu hälftiger Provisionsteilung führen, auch ohne Vereinbarung, wenn Handelsgebräuche dies vorsehen. Fehlt eine Vereinbarung und Zusammenarbeit, liegt ein Zubringergeschäft vor, das nur Anspruch auf geringere Provision (z.B. 10%) gibt. Der Zubringermakler führt nur Kunden zu und vermittelt nicht selbst.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Gemeinschaftsgeschäft / Untermaklervertrag / Zubringergeschäft
Provisionsteilung mit Zubringermakler
Zuführung eines Kunden
Kontaktvermittlung
Tippgeber
Tippgeberprovision
Tippgeber-Provision
Tipp-Provision
Tippgebervergütung
Akquisitions-Provision
FUNDSTELLE
IBRRS 63, 0162
DB 63, 1215
BB 63, 835
AIZ 63, 231
NORM
§ 652 BGB
§ 354 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.05.1963
AKTENZEICHEN
VIII ZR 254/61
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
01.04.2026 17:54:23