Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass es sittenwidrig und wettbewerbswidrig ist, wenn ein Darlehensvermittler von Kunden Vorauszahlungen für die Vermittlung eines Kredits verlangt, bevor er überhaupt die Vertragsunterlagen aushändigt. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst mit erfolgreicher Vermittlung, und ein Vorschussanspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensvermittler verlangt von potenziellen Kunden Vorauszahlungen, bevor er ihnen die Unterlagen für einen Kreditvertrag übergibt. Der Anspruch soll aus der Vermittlungstätigkeit resultieren.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat festgestellt, dass ein solches Vorgehen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und den fairen Wettbewerb verstößt. Der Vermittler darf keine Vorauszahlungen verlangen, bevor der Kreditvertrag erfolgreich vermittelt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Nach dem Verbraucherkreditgesetz (heute Teil des BGB) entsteht der Vergütungsanspruch eines Darlehensvermittlers erst mit der erfolgreichen Vermittlung des Darlehens. Ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschuss besteht nicht. Daher ist es unzulässig, Kunden durch die Verweigerung der Aushändigung von Vertragsunterlagen unter Druck zu setzen, um Vorauszahlungen zu erpressen. Dies widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie dem fairen Wettbewerb.