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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass für den Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB allein maßgeblich ist, ob ihm durch die Beendigung des Vertrags Provisionsansprüche entgangen sind, die bei Fortsetzung des Vertrags entstanden wären – nicht jedoch, ob eine Fortsetzung des Vertrags überhaupt möglich gewesen wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB geltend. Dieser Anspruch soll den HV für entgangene Provisionen entschädigen, die er bei Fortführung des Vertragsverhältnisses erhalten hätte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch nicht davon abhängt, ob eine Fortsetzung des Vertrags objektiv möglich gewesen wäre. Entscheidend ist allein, ob dem HV durch die Beendigung des Vertrags tatsächliche Provisionsverluste entstanden sind, die bei ununterbrochener Fortsetzung angefallen wären.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und Zweck des § 89b HGB. Die Norm zielt darauf ab, den HV für die durch die Vertragsbeendigung verlorenen zukünftigen Provisionschancen zu entschädigen. Ob der Vertrag hätte fortgesetzt werden können, ist daher irrelevant – es kommt nur auf die wirtschaftliche Einbuße an, die der HV erleidet. Die Auslegung folgt damit dem Schutzgedanken der Vorschrift, die den HV vor ungerechtfertigten Nachteilen bei Vertragsende bewahren soll.