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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.04.1967 - I b ZR 56/65 – Kfz-Haftpflichtversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. OLG Karlsruhe, 01.10.1987 - 3 Ss 73/87 -; KG 13.05.1988 - 5 U 4968/86 -; OLG Düsseldorf, 18.09.1990 - 20 U 4/90 -; OLG Düsseldorf, 25.01.1994 - 20 U 21/93 - LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Versicherungsmakler (VM) ohne besondere Erlaubnis keine Rechtsberatung oder Vertretung für Versicherungsnehmer (VN) bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte erbringen dürfen. Dies verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und ist zugleich wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, da es die Interessen der Anwaltschaft beeinträchtigt. Die Tätigkeit fällt nicht unter die Ausnahme des § 5 RBerG, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft des VM (Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen) besteht.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vermutlich ein Rechtsanwalt oder ein Verband der Anwaltschaft (genauer Kontext fehlt, aber implizit aus der Begründung).
  • Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der VN bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte berät und vertritt.
  • Anspruch: Unterlassung dieser Rechtsberatung und Vertretung.
  • Rechtsgrundlage: Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass VM ohne behördliche Erlaubnis keine Rechtsberatung oder Vertretung für VN bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte anbieten dürfen. Diese Tätigkeit ist:

  1. Verbotene Rechtsbesorgung nach § 1 RBerG, da es sich um „fremde Rechtsangelegenheiten“ handelt.
  2. Wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil sie die geschützten Interessen der Anwaltschaft beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt.
  3. Nicht von der Ausnahme des § 5 RBerG erfasst, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft des VM (Vermittlung/Betreuung von Versicherungsverträgen) besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen RBerG:

    • Die Beratung/Vertretung bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte ist eine fremde Rechtsangelegenheit (§ 1 RBerG), da der VM keine eigenen Risiken trägt (im Gegensatz zu Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherern).
    • Der VM handelt nicht im eigenen Interesse, sondern für den VN. Sein mittelbares Interesse (z. B. Kundengewinnung) rechtfertigt keine Ausnahme.
  2. Kein unmittelbarer Zusammenhang (§ 5 RBerG):

    • Die Haupttätigkeit des VM (Vermittlung/Betreuung von Versicherungsverträgen) ist unabhängig von der Schadensersatzberatung durchführbar.
    • Beispiele aus der Rechtsprechung:
    • Rechtsschutzversicherer dürfen nicht mit Gegnern des VN verhandeln (BGH, GRUR 61, 418).
    • Markscheider oder Herausgeber von Fachzeitschriften dürfen nicht Rechtsberatung in Einzelfällen anbieten.
    • Selbst bei komplexen Unfallfällen (z. B. gegenseitige Ansprüche) ist die Beratung selbstständig und nicht Teil der Maklertätigkeit.
  3. Wettbewerbswidrigkeit (§ 1 UWG):

    • Die Tätigkeit fördert die Geschäftsmöglichkeiten des VM (z. B. durch Kundengewinnung) und beeinträchtigt gleichzeitig die Anwaltschaft.
    • Verstöße gegen das RBerG sind automatisch wettbewerbswidrig, da das Gesetz den Wettbewerb auf diesem Gebiet regelt und die Anwaltschaft schützt.
    • Eine verwerfliche Gesinnung ist nicht erforderlich.
  4. Keine Rolle von Tradition oder lokalen Gepflogenheiten:

    • Dass Hamburger VM diese Tätigkeit „traditionell“ ausüben, ändert nichts an der gesetzlichen Bewertung.
    • Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit notwendig für das Hauptgeschäft ist – was hier verneint wird.
  5. Interessenkollisionen:

    • Der VM könnte in Konflikte geraten (z. B. wenn er mit dem Versicherer des Dritten zusammenarbeitet oder wenn der VN bei ihm sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung hat).

Zusammenfassung der Kernpunkte:

  • Rechtsberatung durch VM bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte ist unzulässig ohne Erlaubnis nach RBerG.
  • Keine Ausnahme nach § 5 RBerG, da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Maklergeschäft.
  • Wettbewerbswidrig, da es die Anwaltschaft schädigt und gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
  • Begründung: Eigeninteresse des VM reicht nicht aus; Tätigkeit ist fremdnützig und selbstständig.
KI INHALT
Versicherungsmakler dürfen ohne Erlaubnis keine Rechtsberatung bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte anbieten. Dies verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, da es die Anwaltschaft beeinträchtigt. Die Ausnahme des § 5 RBerG gilt nicht, da keine eigene Angelegenheit des Maklers vorliegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kfz-Haftpflichtversicherung
STICHWORT
Rechtsberatung durch VM
FUNDSTELLE
BB 67, 737
DB 67, 1219
VW 67, 858, 1051
MDR 67, 816
AnwBl. 67, 353
BGH Warn 67 Nr. 108
LM Nr. 6 zu § 5 RechtsberatG
VerBAV 67, 239
VP 67, 163 LS
NORM
Art. 1 § 1 RBerG
Art. 1 § 5 RBerG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.04.1967
AKTENZEICHEN
I b ZR 56/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.08.2026 16:41:21