Vorinstanzen SG Dortmund, 30.06.2003 - S 1 RA 97/01 -; LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2004 - L 4 RA 63/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass ein Selbstständiger, der regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann, selbst wenn die Arbeitsentgelte der Beschäftigten erst in der Summe die gesetzliche Grenze überschreiten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) begehrt seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI. Die Befreiung wird bei der zuständigen Stelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung) beantragt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG verneint den Anspruch auf Befreiung. Es stellt klar, dass die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bereits dann besteht, wenn der Selbstständige regelmäßig Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigt – unabhängig davon, ob die Arbeitsentgelte der einzelnen Arbeitnehmer die in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (Buchstabe a) genannte Grenze (z. B. 450 €/Monat) erst zusammen überschreiten.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI setzt voraus, dass überhaupt Versicherungspflicht besteht. Diese liegt hier vor, weil der Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigt.
- Die Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sieht vor, dass Selbstständige, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sind.
- Entscheidend ist nicht, ob die Entgelte einzelner Arbeitnehmer die Grenze überschreiten, sondern ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern regelmäßig erfolgt. Selbst wenn die Summe der Entgelte die Grenze übersteigt, ändert dies nichts an der Versicherungspflicht.