Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen SG Dortmund, 30.06.2003 - S 1 RA 97/01 -; LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2004 - L 4 RA 63/03 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass ein Selbstständiger, der regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigt, nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann, selbst wenn die Arbeitsentgelte der Beschäftigten erst in der Summe die gesetzliche Grenze überschreiten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI) begehrt seine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI. Die Befreiung wird bei der zuständigen Stelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung) beantragt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG verneint den Anspruch auf Befreiung. Es stellt klar, dass die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bereits dann besteht, wenn der Selbstständige regelmäßig Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigt – unabhängig davon, ob die Arbeitsentgelte der einzelnen Arbeitnehmer die in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI (Buchstabe a) genannte Grenze (z. B. 450 €/Monat) erst zusammen überschreiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI setzt voraus, dass überhaupt Versicherungspflicht besteht. Diese liegt hier vor, weil der Selbstständige Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Die Regelung in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sieht vor, dass Selbstständige, die regelmäßig Arbeitnehmer beschäftigen, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sind.
  • Entscheidend ist nicht, ob die Entgelte einzelner Arbeitnehmer die Grenze überschreiten, sondern ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern regelmäßig erfolgt. Selbst wenn die Summe der Entgelte die Grenze übersteigt, ändert dies nichts an der Versicherungspflicht.
KI INHALT
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI setzt Versicherungspflicht voraus; arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI scheitert bei regelmäßiger AN-Beschäftigung, auch wenn Arbeitsentgelte erst zusammengerechnet die Grenze überschreiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht
Voraussetzung für Befreiung
arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
FUNDSTELLE
NORM
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
§ 2 Nr. 1 SGB VI 1998
§ 2 Nr. 2 SGB VI 1998
§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI 1999
§ 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI 1999
§ 231 Abs. 5 SGB VI
REDAKTION
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.2005
AKTENZEICHEN
B 12 RA 15/04 R
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.07.2020