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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 22.07.1964 (Az. IX 9/64 G), dass Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB stets der Gewerbesteuer unterliegen – selbst wenn die Vertretertätigkeit aufgegeben wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragte, dass die ihm nach § 89b HGB zustehende Ausgleichszahlung (z. B. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) nicht der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegen sollte. Das Finanzamt besteuerte die Zahlung jedoch als gewerblichen Ertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Ausgleichszahlungen an HV nach § 89b HGB sind stets gewerbesteuerpflichtig, unabhängig davon, ob die Vertretertätigkeit fortgeführt oder aufgegeben wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Ausgleichszahlung als Entgelt für die während der Tätigkeit als HV erbrachten Leistungen anzusehen ist. Da diese Tätigkeit gewerblicher Natur ist (Handelsvertreter gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB als Kaufleute), unterliegen auch die daraus resultierenden Einnahmen – einschließlich des Ausgleichs – der Gewerbesteuer. Die Beendigung der Tätigkeit ändert nichts an der gewerblichen Qualifizierung der Zahlung.