Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 13.05.1992 - 3 Sa 17/92 -; ArbG Karlsruhe, 17.10.1991 - 3 Ca 174/91 -
vgl. auch Urteilsbesprechung von Waas in NZA 94, 151
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der Arbeitgeber (AG) bei einer unwirksamen Kündigung den Arbeitnehmer (AN) aktiv zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern muss, um die Lohnzahlungspflicht nach § 615 BGB (Annahmeverzug) zu vermeiden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) Lohnzahlung nach § 615 BGB, weil der AG die unwirksame Kündigung nicht durch eine Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit "heilt". Der AG will vermeiden, trotz unwirksamer Kündigung Lohn zahlen zu müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Der AG muss den AN von sich aus zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern, um den Annahmeverzug (§ 615 BGB) und damit die Lohnzahlungspflicht abzuwenden. Unterlässt er dies, bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet.
c) Begründung des Gerichts:
- § 296 BGB (Verzug des Gläubigers): Der AG gerät in Annahmeverzug, wenn er die Arbeitsleistung des AN nicht annimmt (hier: durch unwirksame Kündigung).
- § 615 BGB (Lohn ohne Arbeit): Im Annahmeverzug schuldet der AG den Lohn auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung.
- Aktive Aufforderungspflicht: Der AG kann den Verzug nur beenden, indem er den AN ausdrücklich zur Arbeit zurückruft. Eine bloße passive Haltung (z. B. Abwarten) reicht nicht.
Relevante Präzedenzfälle:
- Bestätigung des Urteils vom 24.10.1991 (DB 92, 586)
- Fortführung von BAGE 65, 98 (DB 90, 2073; AP Nr. 45 zu § 615 BGB).