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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 309/92

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 13.05.1992 - 3 Sa 17/92 -; ArbG Karlsruhe, 17.10.1991 - 3 Ca 174/91 -

vgl. auch Urteilsbesprechung von Waas in NZA 94, 151

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der Arbeitgeber (AG) bei einer unwirksamen Kündigung den Arbeitnehmer (AN) aktiv zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern muss, um die Lohnzahlungspflicht nach § 615 BGB (Annahmeverzug) zu vermeiden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt vom Arbeitgeber (AG) Lohnzahlung nach § 615 BGB, weil der AG die unwirksame Kündigung nicht durch eine Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit "heilt". Der AG will vermeiden, trotz unwirksamer Kündigung Lohn zahlen zu müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung: Der AG muss den AN von sich aus zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern, um den Annahmeverzug (§ 615 BGB) und damit die Lohnzahlungspflicht abzuwenden. Unterlässt er dies, bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 296 BGB (Verzug des Gläubigers): Der AG gerät in Annahmeverzug, wenn er die Arbeitsleistung des AN nicht annimmt (hier: durch unwirksame Kündigung).
  • § 615 BGB (Lohn ohne Arbeit): Im Annahmeverzug schuldet der AG den Lohn auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung.
  • Aktive Aufforderungspflicht: Der AG kann den Verzug nur beenden, indem er den AN ausdrücklich zur Arbeit zurückruft. Eine bloße passive Haltung (z. B. Abwarten) reicht nicht.

Relevante Präzedenzfälle:

  • Bestätigung des Urteils vom 24.10.1991 (DB 92, 586)
  • Fortführung von BAGE 65, 98 (DB 90, 2073; AP Nr. 45 zu § 615 BGB).
KI INHALT
Arbeitgeber muss bei unwirksamer Kündigung Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme auffordern, um Annahmeverzugsfolgen nach § 615 BGB zu vermeiden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Annahmeverzug des AG
FUNDSTELLE
DB 93, 1627
AuR 93, 185 (amtl. Leitsatz)
BB 93, 796 LS
JR 93, 396
RdA 93, 128 LS
ZTR 93, 382
NORM
§ 615 BGB
§ 293 BGB
§ 296 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.1993
AKTENZEICHEN
2 AZR 309/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.03.2019