Vorinstanz OLG Stuttgart, 03.04.1963, 1. ZS
zum AA des VH vgl. Wauschkuhn, ZVertriebsR 22, 32; ZVertriebsR 16, 79
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertragshändler (VH) keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB hat, da er seine Aufwendungen nach dem Vertrag aus seiner Bruttoverdienstspanne zu tragen hat. Zudem verneint das Gericht eine analoge Anwendung des § 89b HGB, da ein VH mit hohem Kapitaleinsatz nicht schutzbedürftig wie ein Handelsvertreter (HV) ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) begehrt von einem Unternehmer (U) Ersatz für Aufwendungen, die er im Rahmen des Vertragshändlervertrags (VHV) getätigt hat, gestützt auf § 670 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Aufwendungsersatzanspruch ab. Zudem kommt eine analoge Anwendung des § 89b HGB (Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter) nicht in Betracht, da der VH nicht schutzbedürftig ist. Offen bleibt, ob der U nach Kündigung verpflichtet ist, dem VH bei der Abwicklung (z. B. Übernahme von Ersatzteilbeständen durch einen Nachfolger) zu helfen.
c) Begründung des Gerichts:
- Aufwendungsersatz (§ 670 BGB): Der VH hat seine Aufwendungen nach dem Inhalt des VHV aus seiner Bruttoverdienstspanne zu tragen, daher scheidet ein Anspruch aus § 670 BGB aus.
- Keine Analogie zu § 89b HGB: Ein VH mit hohem Kapitaleinsatz ist nicht mit einem Handelsvertreter (HV) vergleichbar und damit nicht schutzbedürftig im Sinne der Rechtsprechung. Die für HV geltenden Schutzvorschriften lassen sich daher nicht auf VH übertragen.
- Abwicklungsfragen: Ob der U nach Kündigung Unterstützungspflichten hat (z. B. bei der Übernahme von Beständen), wird nicht abschließend entschieden.