vgl. dazu Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 88 a Rz. 5; Ankele, Handelsvertreterrecht, § 88 a Rz. 5
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer durch Verzicht auf sein Eigentum an einem Musterkasten das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters erlöschen lässt, da dieses nur an Sachen des Schuldners oder an solchen mit rückübertragenem Eigentum besteht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht ein Zurückbehaltungsrecht an einem Musterkasten geltend, der dem Unternehmer (U) gehört. Der U verzichtet gemäß § 959 BGB auf sein Eigentum an dem Kasten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass das Zurückbehaltungsrecht des HV erlischt, sobald der U auf sein Eigentum verzichtet.
c) Begründung des Gerichts: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB setze voraus, dass die Sache dem Schuldner (hier: U) gehört oder das Eigentum auf ihn zurückübertragen wurde. Durch den Verzicht nach § 959 BGB entfalle diese Voraussetzung. § 88a HGB stehe dem nicht entgegen.