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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 03.07.1957 - 18 S 89/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 88 a Rz. 5; Ankele, Handelsvertreterrecht, § 88 a Rz. 5

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LG Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer durch Verzicht auf sein Eigentum an einem Musterkasten das Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters erlöschen lässt, da dieses nur an Sachen des Schuldners oder an solchen mit rückübertragenem Eigentum besteht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht ein Zurückbehaltungsrecht an einem Musterkasten geltend, der dem Unternehmer (U) gehört. Der U verzichtet gemäß § 959 BGB auf sein Eigentum an dem Kasten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass das Zurückbehaltungsrecht des HV erlischt, sobald der U auf sein Eigentum verzichtet.

c) Begründung des Gerichts: Das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB setze voraus, dass die Sache dem Schuldner (hier: U) gehört oder das Eigentum auf ihn zurückübertragen wurde. Durch den Verzicht nach § 959 BGB entfalle diese Voraussetzung. § 88a HGB stehe dem nicht entgegen.

KI INHALT
Verzicht des Unternehmers auf Eigentum am Musterkasten gemäß § 959 BGB führt zum Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts des Handelsvertreters nach § 369 HGB, da dieses nur an Eigentum des Schuldners besteht; § 88a HGB steht dem nicht entgegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zurückbehaltungsrecht des HV
Dereliktion
FUNDSTELLE
HVR Nr. 170
MDR 57, 618
NORM
§ 88 a HGB
§ 371 HGB
§ 369 HGB
§ 959 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1957
AKTENZEICHEN
18 S 89/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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