Vorinstanzen OLG München, 27.02.1991 - 27 U 439/90 -; LG Augsburg, 30.04.1990 - 3 O 117/90 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass beim Erwerb eines Gaststättengrundstücks mit Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung eine Vertragsübernahme vorliegt, wenn der Erwerber die vertraglichen Pflichten des Veräußerers gegenüber dem Getränkelieferanten übernimmt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gaststättenbetreiber (Veräußerer) verkauft sein Grundstück an einen neuen Betreiber (Erwerber). Der Erwerber übernimmt dabei eine bestehende Getränkebezugsverpflichtung gegenüber einem Getränkelieferanten. Der Getränkelieferant besteht auf der Einhaltung dieser Verpflichtung durch den neuen Betreiber. Streitig ist, ob es sich dabei um eine Vertragsübernahme handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht das Vorliegen einer Vertragsübernahme. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Veräußerer und dem Getränkelieferanten ein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass eine Vertragsübernahme dann anzunehmen ist, wenn der Erwerber die vertraglichen Verpflichtungen des Veräußerers gegenüber dem Dritten (hier: dem Getränkelieferanten) übernimmt und diese Übernahme von allen Beteiligten gewollt ist. Im vorliegenden Fall habe der Erwerber durch die Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung konkludent den Willen gezeigt, in den bestehenden Vertrag einzutreten. Die wirtschaftliche und rechtliche Kontinuität des Gaststättenbetriebs spreche für diese Auslegung.