Vorinstanz LG Stade, 08.04.2009 - 2 O 153/08 -; die Zurückweisung der Berufung erfolgte mit Urteil v. 09.10.2009 - 11 U 115/09 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle (Urteil vom 26.08.2009 – 11 U 115/09) entscheidet, dass die Herbeiführung eines Darlehensvertrags eine gestaltende Rechtsbesorgung darstellt, da damit ein neues Rechtsverhältnis geschaffen wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Vermittlung eines Darlehensvertrags als Rechtsbesorgung (im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes) einzuordnen ist. Konkreter Anlass ist nicht genannt, aber typischerweise geht es um die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit (hier: Darlehensvermittlung) als unerlaubte Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle stellt fest, dass die Herbeiführung eines Darlehensvertrags unter den Begriff der gestaltenden Rechtsbesorgung fällt.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtsbesorgung liegt vor, wenn eine Tätigkeit das Ziel verfolgt, fremde Rechte zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.
- Gestaltende Rechtsbesorgung setzt voraus, dass fremde Rechtsangelegenheiten durch die Tätigkeit einem Abschluss zugeführt werden, indem Rechtsverhältnisse geschaffen oder verändert werden.
- Der Abschluss eines Darlehensvertrags schafft ein neues Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer) und ist daher als gestaltende Rechtsbesorgung zu werten.
Relevanz: Die Entscheidung ist insbesondere für die Abgrenzung von erlaubten und unerlaubten Rechtsdienstleistungen (z. B. durch Vermittler oder Berater) von Bedeutung.