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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 26.08.2009 - 11 U 115/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stade, 08.04.2009 - 2 O 153/08 -; die Zurückweisung der Berufung erfolgte mit Urteil v. 09.10.2009 - 11 U 115/09 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle (Urteil vom 26.08.2009 – 11 U 115/09) entscheidet, dass die Herbeiführung eines Darlehensvertrags eine gestaltende Rechtsbesorgung darstellt, da damit ein neues Rechtsverhältnis geschaffen wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Vermittlung eines Darlehensvertrags als Rechtsbesorgung (im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes) einzuordnen ist. Konkreter Anlass ist nicht genannt, aber typischerweise geht es um die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit (hier: Darlehensvermittlung) als unerlaubte Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle stellt fest, dass die Herbeiführung eines Darlehensvertrags unter den Begriff der gestaltenden Rechtsbesorgung fällt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtsbesorgung liegt vor, wenn eine Tätigkeit das Ziel verfolgt, fremde Rechte zu verwirklichen oder fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.
  • Gestaltende Rechtsbesorgung setzt voraus, dass fremde Rechtsangelegenheiten durch die Tätigkeit einem Abschluss zugeführt werden, indem Rechtsverhältnisse geschaffen oder verändert werden.
  • Der Abschluss eines Darlehensvertrags schafft ein neues Rechtsverhältnis (Schuldverhältnis zwischen Darlehensgeber und -nehmer) und ist daher als gestaltende Rechtsbesorgung zu werten.

Relevanz: Die Entscheidung ist insbesondere für die Abgrenzung von erlaubten und unerlaubten Rechtsdienstleistungen (z. B. durch Vermittler oder Berater) von Bedeutung.

KI INHALT
Rechtsbesorgung liegt vor, wenn fremde Rechte verwirklicht oder Rechtsverhältnisse gestaltet werden, etwa durch Abschluss eines Darlehensvertrags, der ein neues Rechtsverhältnis schafft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kreditvermittlung zur Zwangsvollstreckungsabwendung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
gestaltende Rechtsbesorgung
unerlaubte Rechtsberatung
Kreditvermittler
Finanzmakler
Finanzierungsmakler
NORM
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG
§ 611 Abs. 1 BGB
§ 675 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.08.2009
AKTENZEICHEN
11 U 115/09
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0826.11U115.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
18.06.2020