Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 08.10.2004 - 13 U 243/03 -; LG Darmstadt, 23.10.2003 - 10 O 234/03 -
vgl. BGH, 19.07.2007 LS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass der Prospekt des geschlossenen Immobilienfonds „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG“ die Risiken des Erwerbs und Betriebs des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums Stuttgart-International nicht hinreichend verdeutlicht hat. Die Klage gegen die Prospektverantwortlichen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Risikoaufklärung wurde daher für begründet erachtet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Anleger des geschlossenen Immobilienfonds „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG“ verlangen von den Herausgebern des Fondsprospekts (4. Aufl. Juli 1995) Schadensersatz. Sie stützen ihren Anspruch darauf, dass der Prospekt im Abschnitt „Chancen und Risiken“ die mit dem Erwerb und Betrieb des Stuttgart-International verbundenen Risiken nicht ausreichend offengelegt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.01.2006 (Aktenzeichen: III ZR 407/04) entschieden, dass der Prospekt die Risiken tatsächlich nicht hinreichend verdeutlicht hat. Die Klage der Anleger auf Schadensersatz ist demnach begründet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH führte aus, dass ein Prospekt für geschlossene Immobilienfonds die Anleger umfassend über alle wesentlichen Risiken aufklären muss, damit diese eine fundierte Investitionsentscheidung treffen können. Im vorliegenden Fall seien die spezifischen Risiken des Hotel-, Freizeit- und Theaterzentrums (z. B. Markt- und Betreiberrisiken) im Abschnitt „Chancen und Risiken“ nicht ausreichend dargestellt worden. Dies verstoße gegen die Pflicht zur vollständigen und verständlichen Risikoaufklärung, die aus dem Gesetz und den Grundsätzen der Prospekthaftung folge.