rkr.; bestätigt durch OLG München, 13.09.1995
zur Frage eines stillschweigenden Vertragsschlusses bei einem offenen Einigungsmangel vgl. auch OLG Karlsruhe, 13.07.1929 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann sich nicht auf ein zweites Vertragsverhältnis mit einer inländischen Tochtergesellschaft berufen, wenn er zuvor ein solches mit der ausländischen Muttergesellschaft hatte, die Tochtergesellschaft stets im Auftrag der Mutter handelte und der HV nie klar machte, ein separates Vertragsverhältnis mit der Tochter zu unterhalten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) behauptet, neben einem Vertragsverhältnis mit einer ausländischen Muttergesellschaft ein zweites, eigenständiges Vertragsverhältnis mit deren inländischer Tochtergesellschaft geschlossen zu haben. Er stützt seinen Anspruch vermutlich auf die Ablehnung eigener Vertragsangebote der Tochtergesellschaft, die er zuvor mit Verweis auf das bestehende Verhältnis zur Muttergesellschaft abgelehnt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I hat entschieden, dass der HV sich nicht auf ein zweites Vertragsverhältnis mit der Tochtergesellschaft berufen kann. Ein solches Nebenvertragsverhältnis besteht nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Tochtergesellschaft während der gesamten Zusammenarbeit klar zum Ausdruck gebracht hat, im Auftrag der Muttergesellschaft zu handeln. Zudem hat der HV zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er ein eigenes, von der Muttergesellschaft unabhängiges Vertragsverhältnis mit der Tochtergesellschaft unterhalten wollte. Die Ablehnung der Vertragsangebote der Tochtergesellschaft unter Berufung auf das bestehende Verhältnis zur Muttergesellschaft unterstreicht dies. Somit fehlt es an einer klaren Vereinbarung oder einem erkennbaren Willen, ein zweites Vertragsverhältnis zu begründen.