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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Sportartikelfachgeschäft von Nike-Sportartikeln abhängig ist, weil diese für sein Sortiment unverzichtbar sind (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Sportartikelfachgeschäft (Kläger) macht geltend, dass es von Nike-Sportartikeln abhängig ist, da diese für sein Sortiment essenziell sind. Die Abhängigkeit wird aus § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass eine sortimentsbedingte Abhängigkeit des Fachgeschäfts von Nike-Sportartikeln besteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, die eine Abhängigkeit dann annimmt, wenn ein Unternehmen (hier: das Fachgeschäft) auf die Belieferung mit bestimmten Waren (hier: Nike-Produkte) angewiesen ist, um sein Sortiment sinnvoll führen zu können. Da Nike-Sportartikel für ein Sportartikelfachgeschäft von zentraler Bedeutung sind, liegt eine solche Abhängigkeit vor.