zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Vergleich zur deutschen Rechtslage vgl. auch Stade, IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die neue Gesellschaft, die aus der Fusion zweier Unternehmen der gleichen Branche hervorgegangen ist, darf einen durch den Zusammenschluss entstandenen, überflüssigen doppelten Vertrieb beenden und hat daher einen berechtigten Grund zur Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die aus einer Fusion zweier Branchenunternehmen entstandene neue Gesellschaft möchte einen Handelsvertretervertrag (HVV) kündigen. Der Grund hierfür ist das durch den Zusammenschluss entstandene unnötige Nebeneinander zweier Vertriebsorganisationen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Cass. com.) hat entschieden, dass die neue Gesellschaft berechtigt ist, den HVV aus diesem Grund zu kündigen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Beseitigung einer durch die Fusion entstandenen, überflüssigen Dopplung der Vertriebsstrukturen einen rechtfertigenden Grund für die Kündigung des HVV darstellt. Die Rationalisierung der Vertriebsorganisation nach einer Fusion sei ein legitimes unternehmerisches Ziel.