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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 1338/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BFH, 09.11.1994

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 10.09.1991 (Aktenzeichen: 15 K 1338/91), dass weder der Gewinn einer Incentive-Reise noch deren Durchführung zusammen mit der Ehefrau für den gewinnenden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Finanzamt begehrte die Festsetzung von Umsatzsteuer gegen einen Unternehmer, der eine Incentive-Reise gewonnen hatte und diese gemeinsam mit seiner Ehefrau antrat. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Vorgang.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster wies die Klage des Finanzamts ab und entschied, dass weder der Gewinn der Reise noch deren Durchführung mit der Ehefrau beim Unternehmer Umsatzsteuer auslöst.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Gewinn der Incentive-Reise keine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstelle. Zudem handele es sich bei der Teilnahme der Ehefrau nicht um eine entgeltliche Leistung des Unternehmers, sondern um eine private Nutzung, die nicht der Umsatzsteuer unterliege.

KI INHALT
Gewinn und Durchführung einer Incentive-Reise mit Ehefrau lösen beim Unternehmer keine Umsatzsteuer aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit des Gewinns einer Incentive-Reise
Leistungsanreiz
Incentive
FUNDSTELLE
EFG 92, 222
NORM
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UStG 1980
§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 1980
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.09.1991
AKTENZEICHEN
15 K 1338/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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