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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 09.09.1982 - 6 Sa 96/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG München, 17.12.1981 - 14 Ca 12212/81 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer handelt besonders grob treuwidrig, wenn er trotz Arbeitsunfähigkeit für einen Dritten arbeitet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, da das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte einen Arbeitnehmer (AN) fristlos kündigen, weil dieser trotz Krankschreibung für einen Dritten gearbeitet hat. Der AN war aufgrund gesundheitlicher Gründe arbeitsunfähig geschrieben, hat sich aber dennoch einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber unterzogen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass ein solches Verhalten des AN eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt. Eine Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN bereits so schwerwiegend gestört sei, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Arbeitsleistung für einen Dritten während der Krankschreibung dem Sinn der Arbeitsunfähigkeit widerspricht und die Genesung verzögern kann. Zudem liege der Verdacht nahe, dass der AN seine Krankheit nur vortäuscht. Da das Verhalten des AN das Vertrauensverhältnis zerstört hat, sei eine Abmahnung nicht notwendig (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG).

KI INHALT
Arbeit während Krankschreibung für Dritte ist grob treuwidrig, untergräbt Vertrauensverhältnis und rechtfertigt fristlose Kündigung ohne Abmahnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Arbeitsleistung für Dritte während Krankschreibung
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
Missbrauch der Krankschreibungsmöglichkeit
FUNDSTELLE
DB 83, 1931
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.09.1982
AKTENZEICHEN
6 Sa 96/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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