Vorinstanz ArbG München, 17.12.1981 - 14 Ca 12212/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer handelt besonders grob treuwidrig, wenn er trotz Arbeitsunfähigkeit für einen Dritten arbeitet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung, da das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte einen Arbeitnehmer (AN) fristlos kündigen, weil dieser trotz Krankschreibung für einen Dritten gearbeitet hat. Der AN war aufgrund gesundheitlicher Gründe arbeitsunfähig geschrieben, hat sich aber dennoch einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber unterzogen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass ein solches Verhalten des AN eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt. Eine Abmahnung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN bereits so schwerwiegend gestört sei, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Arbeitsleistung für einen Dritten während der Krankschreibung dem Sinn der Arbeitsunfähigkeit widerspricht und die Genesung verzögern kann. Zudem liege der Verdacht nahe, dass der AN seine Krankheit nur vortäuscht. Da das Verhalten des AN das Vertrauensverhältnis zerstört hat, sei eine Abmahnung nicht notwendig (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG).