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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 17.10.1963 (Az. 3 U 22/63) entschieden, dass die Provision eines Handelsvertreters (HV) fällig wird, sobald der Kunde den Kaufpreis an den Unternehmer gezahlt hat. Das Gericht begründete dies mit der gesetzlichen Regelung des § 87a HGB, wonach die Provision mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer fällig wird, was regelmäßig mit der Zahlung des Kunden eintritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer die Zahlung seiner Provision aus einem vermittelten Geschäft. Der Streit dreht sich um den Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Provision.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Provision des Handelsvertreters fällig wird, sobald der Kunde den Kaufpreis an den Unternehmer gezahlt hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf § 87a Abs. 1 HGB, der regelt, dass die Provision mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer fällig wird. Die Ausführung des Geschäfts ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Kunde den Kaufpreis beglichen hat. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Unternehmer wirtschaftlich in der Lage, die Provision zu zahlen, da er die Gegenleistung erhalten hat.