Vorinstanz LAG Hamm, 24.08.1971 - 3 Sa 334/71 -; ArbG Siegen, 05.03.1971 - Ca 275/70 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit im Handelszweig seines Arbeitgebers ausüben darf (§§ 60, 61 HGB). Bei Verdacht auf Vertragsverletzung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Auskunft über mögliche Wettbewerbsaktivitäten zu erteilen, um Schadensersatzansprüche zu klären. Eine Feststellungsklage auf Schadensersatz ist neben einer Auskunftsklage unzulässig; stattdessen muss der Arbeitgeber eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erheben.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitgeber): Ein Unternehmen aus der Kunststoff-, Press- und Spritzgussbranche.
- Beklagter (Arbeitnehmer): Ein kaufmännischer Angestellter, der während des Arbeitsverhältnisses möglicherweise Konkurrenztätigkeiten ausübte.
- Anspruchsgrundlage:
- Auskunftsanspruch: Aus der vertraglichen Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 HGB, allgemeine Treuepflicht nach § 611 BGB).
- Schadensersatzanspruch: Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot (§ 61 Abs. 1 HGB, Treuepflichtverletzung).
Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang dieser während des Arbeitsverhältnisses im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte getätigt hat. Zudem beantragt er Feststellung der Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Auskunftspflicht des Arbeitnehmers:
- Der Arbeitnehmer muss detaillierte Auskunft über alle Wettbewerbstätigkeiten erteilen, die während des Arbeitsverhältnisses stattfanden, insbesondere:
- Mit welchen Firmen er in geschäftliche Beziehungen getreten ist,
- welchen Inhalt diese Beziehungen hatten,
- zu welchen Preisen er Angebote unterbreitet hat.
- Die Auskunft muss höchstpersönlich erfolgen (nicht durch einen Anwalt) und ist endgültig durch die Urteilsformel begrenzt (keine nachträgliche Erweiterung).
- Ein Bestreiten der Vorwürfe reicht nicht als Auskunft aus, solange der Umfang der Unterlassungspflicht streitig ist.
Unzulässigkeit der Feststellungsklage:
- Eine generelle Feststellung der Schadensersatzpflicht ist unzulässig, weil:
- Der Auskunftsanspruch noch nicht geklärt hat, ob und welche Vertragsverstöße vorliegen.
- Die Feststellungsklage nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- Es die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse gibt (z. B. Abweisung der Feststellungsklage, aber Erfolg der Auskunftsklage).
- Stattdessen muss der Arbeitgeber eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erheben, die erst Auskunft und dann Schadensersatz verlangt.
Verjährung:
- Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbsverstößen verjähren in drei Monaten ab Kenntnis des Arbeitgebers (§ 61 Abs. 2 HGB).
- Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für deliktische Ansprüche (z. B. Eingriff in den Gewerbebetrieb), um eine schnelle Klärung zu gewährleisten.
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c) Begründung des Gerichts
Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB:
- Ein kaufmännischer Angestellter darf im Handelszweig des Arbeitgebers kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen (auch nicht vorbereiten).
- Ausnahme: Erlaubt sind Vorbereitungshandlungen, die nicht unmittelbar in die Interessen des Arbeitgebers eingreifen (z. B. Räume mieten, Mitarbeiter suchen), solange kein Kontakt zu Kunden oder Lieferanten des Arbeitgebers besteht.
Auskunftspflicht:
- Die Auskunftspflicht ergibt sich aus der Treuepflicht (§ 60 Abs. 1 HGB, § 611 BGB) und dem Grundsatz der Vertragstreue (§ 242 BGB).
- Sie entsteht, sobald der Arbeitgeber erheblichen Anlass hat, eine Pflichtverletzung zu vermuten (z. B. wenn der Arbeitnehmer Kunden anschreibt oder Angebote unterbreitet).
- Die Auskunft muss alle für Schadensersatzansprüche relevanten Informationen umfassen (auch Preise), damit der Arbeitgeber seine Ansprüche prüfen kann.
Stufenklage statt Feststellungsklage:
- Eine Feststellungsklage ist unbestimmt, solange nicht geklärt ist, welche konkreten Verstöße vorliegen.
- Die Stufenklage ist das richtige Mittel, weil sie zunächst Auskunft und dann Schadensersatz verlangt, sobald die Verstöße bekannt sind.
Keine Einwilligung des Arbeitgebers:
- Eine stillschweigende Einwilligung in Wettbewerbstätigkeiten kann der Arbeitnehmer nicht daraus ableiten, dass der Arbeitgeber ihn nur ermahnt hat, nicht während der Arbeitszeit für eine neue Firma tätig zu sein.
- Der Arbeitnehmer muss ausdrücklich um Erlaubnis bitten; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Verbote auszusprechen.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort des BAG |
|---|---|
| Darf der AN Konkurrenz betreiben? | Nein, während des Arbeitsverhältnisses verboten (§ 60 HGB), außer Vorbereitungshandlungen ohne direkten Bezug zu Kunden/Lieferanten des AG. |
| Muss der AN Auskunft geben? | Ja, bei Verdacht auf Wettbewerbstätigkeit (Umfang: Firmen, Inhalte, Preise). |
| Kann der AG Feststellungsklage erheben? | Nein, nur Stufenklage (§ 254 ZPO) zulässig. |
| Verjährung von Schadensersatz? | 3 Monate ab Kenntnis (§ 61 Abs. 2 HGB), gilt auch für deliktische Ansprüche. |
| Reicht ein Bestreiten als Auskunft? | Nein, solange der Umfang der Pflichten streitig ist. |