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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Köln, 25.101991 - 13/9 Sa 343/91 -; ArbG Köln, 19.02.1991 - 12 Ca 6229/90 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber durch vorzeitige Vertragsbeendigung und Verzicht auf Versorgungsansprüche entgegenkommt, nicht automatisch ein Wettbewerbsverbot unterliegt. Ohne vertragliche Vereinbarung darf er sein berufliches Wissen auch bei einem Konkurrenten einsetzen, solange er keine vertraulichen Informationen preisgibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte mit seinem Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, verbunden mit einer Aufstockung seiner Versorgungsbezüge. Der Arbeitgeber verlangte im Nachhinein, dass der AN sich jeder Konkurrenztätigkeit enthalten solle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der AN durch die Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung kein stillschweigendes Wettbewerbsverbot übernimmt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist er berechtigt, seine beruflichen Kenntnisse und sein Erfahrungswissen auch bei einem Wettbewerber einzusetzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich vereinbart werden und kann nicht allein aus der vorzeitigen Vertragsauflösung oder finanziellen Zugeständnissen (wie Versorgungsaufstockung) abgeleitet werden.
  • Der AN ist in der Verwertung seines redlich erworbenen Wissens frei, solange er keine Verschwiegenheitspflichten (z. B. betriebliche Geheimnisse) verletzt.
  • Die berufliche Mobilität des AN hat Vorrang vor einem unterstellten Interesse des Arbeitgebers an einem nachwirkenden Wettbewerbsverbot.
KI INHALT
Ein vorzeitiges Ausscheiden mit verbesserten Versorgungsbezügen verpflichtet nicht zu einem Wettbewerbsverbot – ohne vertragliche Regelung darf der Arbeitnehmer sein Erfahrungswissen auch bei Wettbewerbern nutzen, solange er die Verschwiegenheitspflicht einhält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachvertragliche Konkurrenztätigkeit
Verwertung von Betriebsgeheimnissen
Verwertung beruflicher Kenntnisse und erworbenen Erfahrungswissens bei fehlendem Wettbewerbsverbot
Verpflichtung bzw. nachwirkende Vertragspflicht bei Versorgungszusage
FUNDSTELLE
BAGE 73, 229
DB 94, 887
EzA-SD 1994, Nr. 4, 7-10
MDR 94, 490
JR 94, 352
EzA § 74 HGB Nr. 55
AiB 94, 511
AR-Blattei ES 1830 Nr. 168
NORM
§ 74 Abs. 2 HGB
§ 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB
§ 75 d HGB
§ 826 BGB
Art. 12 Abs. 1 GG
§ 1 UWG
§ 17 UWG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.06.1993
AKTENZEICHEN
9 AZR 558/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.10.2020