Vorinstanzen LAG Köln, 25.101991 - 13/9 Sa 343/91 -; ArbG Köln, 19.02.1991 - 12 Ca 6229/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber durch vorzeitige Vertragsbeendigung und Verzicht auf Versorgungsansprüche entgegenkommt, nicht automatisch ein Wettbewerbsverbot unterliegt. Ohne vertragliche Vereinbarung darf er sein berufliches Wissen auch bei einem Konkurrenten einsetzen, solange er keine vertraulichen Informationen preisgibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte mit seinem Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, verbunden mit einer Aufstockung seiner Versorgungsbezüge. Der Arbeitgeber verlangte im Nachhinein, dass der AN sich jeder Konkurrenztätigkeit enthalten solle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass der AN durch die Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung kein stillschweigendes Wettbewerbsverbot übernimmt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist er berechtigt, seine beruflichen Kenntnisse und sein Erfahrungswissen auch bei einem Wettbewerber einzusetzen.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich vereinbart werden und kann nicht allein aus der vorzeitigen Vertragsauflösung oder finanziellen Zugeständnissen (wie Versorgungsaufstockung) abgeleitet werden.
- Der AN ist in der Verwertung seines redlich erworbenen Wissens frei, solange er keine Verschwiegenheitspflichten (z. B. betriebliche Geheimnisse) verletzt.
- Die berufliche Mobilität des AN hat Vorrang vor einem unterstellten Interesse des Arbeitgebers an einem nachwirkenden Wettbewerbsverbot.