Vorinstanzen OLG Hamm, 05.02.2003 - 25 U 115/02 -; LG Essen, 20.06.2002 - 18 O 37/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds enthaltene Haftungsbegrenzungsklausel (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) nicht automatisch Vertragsbestandteil wird, wenn sie auch zugunsten selbstständiger Vertriebsunternehmer gelten soll, die nicht Partei des Fondsvertrags sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermögensanleger (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem selbstständigen Vertriebsunternehmer, der beim Verkauf von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds mitgewirkt hat. Der Vertriebsunternehmer beruft sich auf eine im Prospekt der Fondsgesellschaft enthaltene Klausel, die die Verjährungsfrist für Ansprüche verkürzt. Der Anleger bestreitet, dass diese Klausel für ihn bindend ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Haftungsbegrenzungsklausel kein Vertragsbestandteil zwischen dem Anleger und dem selbstständigen Vertriebsunternehmer wird. Die Klausel entfaltet daher keine Wirkung zugunsten des Vertriebsunternehmers.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel war im Prospekt der Fondsgesellschaft enthalten, nicht im Vertrag zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer.
- Der Vertriebsunternehmer ist keine Vertragspartei des Fondsvertrags, sondern ein selbstständiger Dritter.
- Eine Einbeziehung der Klausel in das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer scheitert daran, dass der Anleger dieser nicht ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
- Der Prospekt allein begründet keine vertragliche Bindung zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer, da er primär der Information über die Fondsbeteiligung dient.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass Haftungsbeschränkungen nicht automatisch auf Dritte (hier: Vertriebsunternehmer) erstreckt werden können, selbst wenn sie im Prospekt der Fondsgesellschaft enthalten sind. Erfordert wird eine individuelle Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien.