Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 05.02.2003 - 25 U 115/02 -; LG Essen, 20.06.2002 - 18 O 37/02 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds enthaltene Haftungsbegrenzungsklausel (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) nicht automatisch Vertragsbestandteil wird, wenn sie auch zugunsten selbstständiger Vertriebsunternehmer gelten soll, die nicht Partei des Fondsvertrags sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermögensanleger (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem selbstständigen Vertriebsunternehmer, der beim Verkauf von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds mitgewirkt hat. Der Vertriebsunternehmer beruft sich auf eine im Prospekt der Fondsgesellschaft enthaltene Klausel, die die Verjährungsfrist für Ansprüche verkürzt. Der Anleger bestreitet, dass diese Klausel für ihn bindend ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass die Haftungsbegrenzungsklausel kein Vertragsbestandteil zwischen dem Anleger und dem selbstständigen Vertriebsunternehmer wird. Die Klausel entfaltet daher keine Wirkung zugunsten des Vertriebsunternehmers.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel war im Prospekt der Fondsgesellschaft enthalten, nicht im Vertrag zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer.
  • Der Vertriebsunternehmer ist keine Vertragspartei des Fondsvertrags, sondern ein selbstständiger Dritter.
  • Eine Einbeziehung der Klausel in das Rechtsverhältnis zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer scheitert daran, dass der Anleger dieser nicht ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.
  • Der Prospekt allein begründet keine vertragliche Bindung zwischen Anleger und Vertriebsunternehmer, da er primär der Information über die Fondsbeteiligung dient.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass Haftungsbeschränkungen nicht automatisch auf Dritte (hier: Vertriebsunternehmer) erstreckt werden können, selbst wenn sie im Prospekt der Fondsgesellschaft enthalten sind. Erfordert wird eine individuelle Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien.

KI INHALT
BGH-Urteil zur Haftungsbegrenzung in Immobilienfonds-Prospekten: Klärung, ob Verjährungsfristverkürzung auch für selbständige Vertriebsunternehmer gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begrenzung der Haftung eines Anlagevermittlers durch AGB-Klausel im Prospekt der Objektgesellschaft
NORM
§ 328 Abs. 2 BGB
§ 305 c Abs. 1 BGB n.F.
§ 3 AGBG
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG
§ 9 AGBG a.F.
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.2003
AKTENZEICHEN
III ZR 118/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020