Vorinstanzen OLG München, 08.04.1993 - 6 U 4176/92 -; LG München I, 07.05.1992 - 4 HKO 10557/91 -
vgl. dazu auch Skaupy, Haftung des Franchisegebers für Werbung des Franchisenehmers, BB 95, 2121
zur Haftung des U für Wettbewerbsverstöße des HV vgl. BGH, 25.09.1970 LS 1 - Branchenverzeichnis -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Franchisenehmer (FN) in der Regel als Beauftragter des Franchisegebers (FG) im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) ist in die Betriebsorganisation eines Franchisegebers (FG) eingebunden. Die Frage war, ob der FN als Beauftragter des FG im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der FN regelmäßig als Beauftragter des FG im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der FN durch seine Einbindung in die Betriebsorganisation des FG eine enge Verbindung zu diesem hat. Diese Einbindung führt dazu, dass der FN als Beauftragter des FG im Sinne des Wettbewerbsrechts zu betrachten ist.