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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 08.04.1993 - 6 U 4176/92 -; LG München I, 07.05.1992 - 4 HKO 10557/91 -

vgl. dazu auch Skaupy, Haftung des Franchisegebers für Werbung des Franchisenehmers, BB 95, 2121

zur Haftung des U für Wettbewerbsverstöße des HV vgl. BGH, 25.09.1970 LS 1 - Branchenverzeichnis -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Franchisenehmer (FN) in der Regel als Beauftragter des Franchisegebers (FG) im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) ist in die Betriebsorganisation eines Franchisegebers (FG) eingebunden. Die Frage war, ob der FN als Beauftragter des FG im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der FN regelmäßig als Beauftragter des FG im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG anzusehen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der FN durch seine Einbindung in die Betriebsorganisation des FG eine enge Verbindung zu diesem hat. Diese Einbindung führt dazu, dass der FN als Beauftragter des FG im Sinne des Wettbewerbsrechts zu betrachten ist.

KI INHALT
Franchisenehmer gelten aufgrund ihrer Einbindung in die Betriebsorganisation des Franchisegebers regelmäßig als dessen Beauftragte gemäß § 13 Abs. 4 UWG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
FN
FN als Beauftragter des FG
Haftung des FG für Wettbewerbsverstöße des FN
Weisung des U
Weisung des Unterlizenznehmers
FUNDSTELLE
DB 95, 1507
WM 95, 1554
MDR 95, 1138
WiB 95, 605
LM Nr. 71 zu § 13 UWG m. Anm. Köhler, HVR Nr. 745
DRsp-ROM Nr. 1995/5366
BGHR RabattG § 1 Abs. 2 Sonderpreis 8
BGHR UWG § 13 Abs. 4 Beauftragter 4
BGHR UWG § 13 Abs. 4 Franchisenehmer 1
NORM
§ 13 Abs. 4 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.04.1995
AKTENZEICHEN
I ZR 133/93
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
21.04.2021