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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.02.1980 - I ZR 78/78 – öffentliche Bauaufträge –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass auch die Vermittlung öffentlicher Bauaufträge eine Handelsvertretertätigkeit nach § 84 HGB sein kann. Ein Handelsvertreter (HV) kann daher für solche Vermittlungen Provisionsansprüche gegen den Unternehmer (U) geltend machen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer (U) einen Anspruch auf Provision geltend, weil er bei der Vermittlung öffentlicher Bauaufträge (die nach Ausschreibung vergeben werden) tätig war. Der Anspruch stützt sich auf § 84 HGB, der die Tätigkeit eines HV regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vermittlung öffentlicher Bauaufträge durch einen HV als Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 HGB anzuerkennen ist. Die bloße Tatsache, dass es sich um öffentliche Ausschreibungen handelt, schließt eine solche Tätigkeit nicht aus.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Lebenserfahrung: Die Annahme, dass bei öffentlichen Bauvorhaben keine HV-Tätigkeit möglich sei, widerspricht der Lebenserfahrung.
  • Mitursächlichkeit: Eine Vermittlung muss nicht die alleinige Ursache für den Geschäftsabschluss sein; es reicht, wenn sie mitursächlich ist (z. B. durch Vor- oder Nachbereitung der Ausschreibung durch Gespräche oder Korrespondenz).
  • Kein Widerspruch zu Ausschreibungsrecht: Die Tätigkeit des HV beeinträchtigt nicht die ordnungsgemäße Vergabe öffentlicher Aufträge.
  • Üblichkeit: Solche Vermittlungen sind bei öffentlichen Bauvorhaben üblich und daher anzuerkennen.

Der BGH betont, dass die öffentliche Natur der Aufträge allein nicht ausschließt, dass ein HV eine vermittelnde Rolle gespielt hat.

KI INHALT
Handelsvertretertätigkeit ist auch bei öffentlichen Bauaufträgen möglich, da Vermittlungstätigkeit gem. § 84 HGB mitursächlich für den Abschluss sein kann und Ausschreibungen nicht entgegenstehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
öffentliche Bauaufträge
STICHWORT
Handelsvertretertätigkeit bei der Vermittlung von Bauvorhaben der öffentlichen Hand
Mitursächlichkeit der Tätigkeit des HV für den Geschäftsabschluss
örtlicher Verbindungsmann
FUNDSTELLE
EversOK
MDR 80, 551
DB 81, 92
LM Nr. 11 zu § 84 HGB
HVuHM 80, 727
VW 80, 1235
BauR 80, 381
HVR Nr. 541
NORM
§ 84 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.02.1980
AKTENZEICHEN
I ZR 78/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.03.2026 09:53:06