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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass auch die Vermittlung öffentlicher Bauaufträge eine Handelsvertretertätigkeit nach § 84 HGB sein kann. Ein Handelsvertreter (HV) kann daher für solche Vermittlungen Provisionsansprüche gegen den Unternehmer (U) geltend machen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer (U) einen Anspruch auf Provision geltend, weil er bei der Vermittlung öffentlicher Bauaufträge (die nach Ausschreibung vergeben werden) tätig war. Der Anspruch stützt sich auf § 84 HGB, der die Tätigkeit eines HV regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vermittlung öffentlicher Bauaufträge durch einen HV als Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 HGB anzuerkennen ist. Die bloße Tatsache, dass es sich um öffentliche Ausschreibungen handelt, schließt eine solche Tätigkeit nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Lebenserfahrung: Die Annahme, dass bei öffentlichen Bauvorhaben keine HV-Tätigkeit möglich sei, widerspricht der Lebenserfahrung.
- Mitursächlichkeit: Eine Vermittlung muss nicht die alleinige Ursache für den Geschäftsabschluss sein; es reicht, wenn sie mitursächlich ist (z. B. durch Vor- oder Nachbereitung der Ausschreibung durch Gespräche oder Korrespondenz).
- Kein Widerspruch zu Ausschreibungsrecht: Die Tätigkeit des HV beeinträchtigt nicht die ordnungsgemäße Vergabe öffentlicher Aufträge.
- Üblichkeit: Solche Vermittlungen sind bei öffentlichen Bauvorhaben üblich und daher anzuerkennen.
Der BGH betont, dass die öffentliche Natur der Aufträge allein nicht ausschließt, dass ein HV eine vermittelnde Rolle gespielt hat.