Vorinstanz LAG Berlin, 04.06.1970 - 5 Sa 28/70 -
vgl. dazu LAG Düsseldorf, 04.04.1974 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass § 1 Abs. 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin für alle Arbeitnehmer gilt, einschließlich provisionbasiert beschäftigter Autoverkäufer. Der Verdienstausfall an Feiertagen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln zu beurteilen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein auf Provisionsbasis angestellter Arbeitnehmer (AN) – hier ein Autoverkäufer – begehrt Lohnausgleich für einen durch einen Wochenfeiertag entgangenen Verdienst. Er stützt seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz Berlin (FeiertagslohnzahlungsG Berlin), der die Lohnzahlung an Feiertagen regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass § 1 Abs. 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin nicht nur für Arbeiter, sondern für alle Arbeitnehmer gilt, also auch für Angestellte wie den provisionbasiert beschäftigten Autoverkäufer. Zudem wird klargestellt, dass ein Verdienstausfall an Feiertagen nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist – also ob und inwieweit der AN ohne den Feiertag voraussichtlich Einkommen erzielt hätte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des FeiertagslohnzahlungsG Berlin, das keinen Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten macht. Die Anwendung von Wahrscheinlichkeitsregeln zur Berechnung des Verdienstausfalls wird mit dem früheren Urteil des BAG vom 04.06.1969 (bestätigt) begründet, da bei provisionbasierten Tätigkeiten der tatsächliche Ausfall nicht exakt nachweisbar ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass AN nicht durch Feiertage finanziell benachteiligt werden.