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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.03.1975 - 3 AZR 210/74

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 22.02.1974 - 13 Sa 479/72 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine beweispflichtige Partei nach § 448 ZPO vernommen werden darf, wenn der einzige bekannte Zeuge mit der Gegenpartei identifiziert werden muss (z. B. als deren Organ).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (beweispflichtig) begehrt die Vernehmung nach § 448 ZPO, da sie keinen anderen Zeugen benennen kann, der nicht mit der Gegenpartei verbunden ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Vernehmung der beweispflichtigen Partei für zulässig, obwohl diese einen bekannten Zeugen nicht benennt – weil dieser Zeuge mit der Gegenpartei identisch ist (z. B. als deren Organ).

c) Begründung des Gerichts: Normalerweise ist die Vernehmung einer beweispflichtigen Partei unangebracht, wenn sie einen geeigneten Zeugen nicht benennt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Zeuge aus Sicht der Partei mit der Gegenpartei identifiziert werden muss (z. B. als deren Organ). In diesem Fall ist die Vernehmung nach § 448 ZPO gerechtfertigt.

KI INHALT
Die Vernehmung einer beweispflichtigen Partei nach § 448 ZPO ist unangebracht, wenn sie einen bekannten Zeugen nicht benennt, es sei denn, der Zeuge ist mit der Gegenpartei identifiziert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Superprovision
Beweis
Parteivernehmung nach § 448 ZPO
Ausschlussfrist
FUNDSTELLE
AP Nr. 3 zu § 448 ZPO
RdA 75, 270
DB 75, 1660
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VII, Entsch. 125
AuR 75, 346
EzA § 448 ZPO Nr. 1
NORM
§ 448 ZPO
§ 139 ZPO
§ 286 ZPO
§ 450 Abs. 2 ZPO
§ 444 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
§ 87 HGB
§ 387 BGB
§ 393 BGB
§ 667 BGB
§ 823 BGB
§ 4 TVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.1975
AKTENZEICHEN
3 AZR 210/74
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG