Vorinstanz LAG Düsseldorf, 22.02.1974 - 13 Sa 479/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine beweispflichtige Partei nach § 448 ZPO vernommen werden darf, wenn der einzige bekannte Zeuge mit der Gegenpartei identifiziert werden muss (z. B. als deren Organ).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (beweispflichtig) begehrt die Vernehmung nach § 448 ZPO, da sie keinen anderen Zeugen benennen kann, der nicht mit der Gegenpartei verbunden ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Vernehmung der beweispflichtigen Partei für zulässig, obwohl diese einen bekannten Zeugen nicht benennt – weil dieser Zeuge mit der Gegenpartei identisch ist (z. B. als deren Organ).
c) Begründung des Gerichts: Normalerweise ist die Vernehmung einer beweispflichtigen Partei unangebracht, wenn sie einen geeigneten Zeugen nicht benennt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Zeuge aus Sicht der Partei mit der Gegenpartei identifiziert werden muss (z. B. als deren Organ). In diesem Fall ist die Vernehmung nach § 448 ZPO gerechtfertigt.