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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass eine im Handelsvertretervertrag (HVV) als wichtiger Kündigungsgrund bezeichnete Situation nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Selbst vertraglich vereinbarte Kündigungsrechte müssen nach Treu und Glauben ausgeübt werden. Ein bloßer Hinweis des Handelsvertreters (HV) auf eine mögliche Vertragsbeendigung oder ein Umsatzrückgang allein begründen keine fristlose Kündigung durch die vertretene Firma.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die vertretene Firma (Unternehmen) möchte den Handelsvertretervertrag (HVV) mit ihrem Handelsvertreter (HV) außerordentlich kündigen. Sie stützt sich dabei auf im Vertrag bezeichnete wichtige Gründe (§ 89a Abs. 1 HGB), insbesondere einen Umsatzrückgang und eine Äußerung des HV, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die außerordentliche Kündigung für unzulässig erklärt. Weder die bloße Mitteilung des HV über eine mögliche Beendigung des Vertrags noch ein Umsatzrückgang rechtfertigen allein eine fristlose Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
- Die vertragliche Bezeichnung bestimmter Tatbestände als „wichtiger Grund“ zwingt nicht zu deren automatischer Anerkennung als Kündigungsgrund. Vielmehr unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
- Die Äußerung des HV, das Vertragsverhältnis beenden zu sollen, ist keine einseitige Kündigungserklärung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung, die keine Pflichtverletzung darstellt.
- Ein Umsatzrückgang ist kein per se ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung, da er nicht zwingend auf ein vertragswidriges Verhalten des HV zurückzuführen ist.