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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.05.1959 - II ZR 160/57 – Fleisch- und Wurstwaren –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

bestätigt durch BGH, 23.05.1984

zu den Pflichten des HV während der Kündigungsfrist vgl. auch Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 89 Rz. 32

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) von seinem Handelsvertreter (HV) Auskunft über vertragswidrig vermittelte Geschäfte verlangen kann, wenn der U entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Schadensersatzanspruchs im Ungewissen ist. Der HV muss Auskunft erteilen, auch wenn er bestreitet, Vertragsverletzungen begangen zu haben. Zudem klärt der BGH, dass der HV nach Vertragsende Kunden für andere Firmen bearbeiten darf und dass die Vorbereitung einer neuen Vertretung während der Vertragslaufzeit nicht sittenwidrig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Unternehmer (U, hier Hauptvertreter) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV, hier Untervertreter) Auskunft über vertragswidrig vermittelte Geschäfte.
  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich nicht direkt aus §§ 666, 675 BGB (Geschäftsbesorgung), sondern aus § 242 BGB (Treu und Glauben), da der U entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Schadensersatzanspruchs im Ungewissen ist.
  • Der U behauptet, der HV habe Geschäfte nicht für ihn, sondern direkt für Dritte (hier: die U des HV) vermittelt und damit den Vertrag verletzt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auskunftsanspruch:

    • Der HV muss Auskunft erteilen, selbst wenn er bestreitet, Vertragsverletzungen begangen zu haben.
    • Eine bloße Erklärung des HV, keine Aufträge vermittelt zu haben, erfüllt nicht die Auskunftspflicht.
    • Der U kann Auskunft entsprechend § 260 BGB verlangen, um Schadensersatzansprüche vorzubereiten.
  2. Vertragsende und neue Tätigkeit:

    • Fordert der U den HV zur Rückgabe der Geschäftsunterlagen auf und setzt einen neuen Vertreter ein, gilt dies als Verzicht auf weitere Dienste des HV.
    • Der HV darf nach Vertragsende Kunden für andere Firmen bearbeiten, sofern kein Wettbewerbsverbot vereinbart ist.
    • Der HV darf sich bereits während der Vertragslaufzeit nach einer neuen Vertretung umsehen und Verträge für die Zeit nach dem Vertragsende abschließen.
  3. Beweisführung:

    • Der U kann Kunden als Zeugen benennen, um zu beweisen, dass Aufträge noch während der Vertragszeit erteilt wurden.
    • Gelingt diesem Beweis, muss der HV allgemein Auskunft über unmittelbare Kundenuführungen an andere Lieferfirmen erteilen und ggf. Schadensersatz leisten.
  4. Sittenwidrigkeit:

    • Es ist nicht sittenwidrig, wenn mehrere HV gemeinsam mit einem Wettbewerber verhandeln und dies geheim halten, solange sie ihr Verhältnis zum U vorher lösen.
    • Der Abschluss von HV-Verträgen mit Untervertretern des Hauptvertreters für die Zeit nach Vertragsende verletzt nicht den HV-Vertrag mit dem Hauptvertreter.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auskunftspflicht aus § 242 BGB: Der U ist auf die Auskunft des HV angewiesen, da er sonst nicht feststellen kann, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche bestehen.
  • Keine Ausforschung: Der Beweisantritt des U ist zulässig, da er konkret behauptet, dass Aufträge während der Vertragszeit erteilt wurden.
  • Keine Vertragsverletzung bei Vorbereitung neuer Tätigkeit: Die Suche nach einer neuen Vertretung während der Vertragslaufzeit ist erlaubt, solange sie erst nach Vertragsende wirksam wird.
  • Kein Wettbewerbsverbot: Ohne vertragliche Vereinbarung darf der HV nach Vertragsende frei für andere Unternehmen tätig werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fleisch- und Wurstwaren
STICHWORT
Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit
Vorbereitung der Konkurrenztätigkeit während der Vertragszeit
stillschweigender Verzicht auf die Dienste des HV
Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft
konkludente Vertragsaufhebung
stillschweigende Vertragsbeendigung
Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Schadensersatz
Auskunftsanspruch des U über vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit des HV
Voraussetzungen
Treuepflicht des U
Abwerbung von Untervertretern des HV
Abschluss eines HVV mit einem Untervertreter für die Zeit nach Beendigung des Hauptvertretervertrages
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 246
NORM
§ 1 UWG
§ 826 BGB
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 666 BGB
§ 675 BGB
§ 242 BGB
§ 260 BGB analog
§ 362 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.05.1959
AKTENZEICHEN
II ZR 160/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.09.2026 11:07:48