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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 05.03.1981 - 11 Sa 104/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Stuttgart, 21.10.1980 - 1 Ca 31/80 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass für einen Rechtsstreit zwischen einem französischen Handelsvertreter und einem deutschen Unternehmen die sachliche Zuständigkeit nach deutschem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu beurteilen ist, da das EuGVÜ diese Frage nicht regelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein französischer Handelsvertreter (HV) klagt gegen ein deutsches Unternehmen. Der Streit betrifft die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, also die Frage, welches deutsche Gericht für den Fall zuständig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die sachliche Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 und 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) zu beurteilen ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit) regelt die internationale Zuständigkeit, lässt aber die sachliche Zuständigkeit offen.
  • In solchen Fällen greifen die allgemeinen Grundsätze des internationalen und nationalen Zivilprozessrechts, wonach das Prozessrecht des Forumstaats (hier: Deutschland, lex fori) anzuwenden ist.
  • Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit gehört zum Prozessrecht, daher ist § 5 ArbGG maßgeblich.
KI INHALT
Im Fall eines französischen Handelsvertreters gegen ein deutsches Unternehmen gilt das EuGVÜ, bei offener sachlicher Zuständigkeit wird deutsches Prozessrecht (lex fori) angewendet, insbesondere § 5 Abs. 1 u. 3 ArbGG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit
lex fori
FUNDSTELLE
NORM
§ 5 Abs. 1 ArbGG
§ 5 Abs. 3 ArbGG Fassung v. 1979
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.1981
AKTENZEICHEN
11 Sa 104/80
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:1981:0305.11SA104.80.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
11.02.2021