Vorinstanz ArbG Stuttgart, 21.10.1980 - 1 Ca 31/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass für einen Rechtsstreit zwischen einem französischen Handelsvertreter und einem deutschen Unternehmen die sachliche Zuständigkeit nach deutschem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zu beurteilen ist, da das EuGVÜ diese Frage nicht regelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein französischer Handelsvertreter (HV) klagt gegen ein deutsches Unternehmen. Der Streit betrifft die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, also die Frage, welches deutsche Gericht für den Fall zuständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die sachliche Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 und 3 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) zu beurteilen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Das EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit) regelt die internationale Zuständigkeit, lässt aber die sachliche Zuständigkeit offen.
- In solchen Fällen greifen die allgemeinen Grundsätze des internationalen und nationalen Zivilprozessrechts, wonach das Prozessrecht des Forumstaats (hier: Deutschland, lex fori) anzuwenden ist.
- Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit gehört zum Prozessrecht, daher ist § 5 ArbGG maßgeblich.