Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, 18.10.1985 - 6 K 218/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Rabatt von 14 % auf fabrikneue PKW, den ein Generalvertreter seinen Verkäufern gewährt, steuerpflichtiger Arbeitslohn sein kann, wenn der Hersteller die Fahrzeuge zuvor verbilligt an den Generalvertreter liefert, um die Nutzung seiner Fahrzeuge als Geschäftswagen durch die Verkäufer zu fördern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Fiskus (Finanzamt) möchte Steuern auf den Rabatt von 14 % erheben, den ein Generalvertreter für Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers seinen Verkäufern auf fabrikneue PKW dieses Herstellers gewährt. Der Rabatt könnte als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten, wenn der Hersteller die Fahrzeuge zuvor verbilligt an den Generalvertreter geliefert hat, um sicherzustellen, dass die Verkäufer die PKW als Geschäftswagen nutzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass der Rabatt unter den genannten Voraussetzungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Rabatt eine aufgezwungene Bereicherung darstellen kann, da der Hersteller ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse daran hat, dass seine Fahrzeuge von den Verkäufern als Geschäftswagen genutzt werden. Dies führt dazu, dass der Rabatt nicht als reine betriebliche Maßnahme des Generalvertreters, sondern als Vorteil für die Verkäufer gewertet wird, der der Lohnsteuer unterliegt.