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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BKartA, 06.05.1988 - B 5 - 717100 - AV - 72/87 – TUI 2 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundeskartellamt (BKartA) entschied, dass ein in Agenturverträgen des Reiseveranstalters TUI enthaltenes Wettbewerbsverbot, das Reisebüros verbietet, Reisen von Konkurrenten (NUR und ITS) zu vermitteln, gegen § 18 GWB verstößt, da es die Wettbewerbsfreiheit unbillig einschränkt. Die Ausschließlichkeitsbindung wurde als missbräuchlich eingestuft, weil sie den Wettbewerb behindert, ohne die Qualität oder Preiswürdigkeit der Leistungen zu verbessern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Bundeskartellamt (BKartA) prüfte auf Antrag, ob die von TUI in ihren Agenturverträgen (Handelsvertreterverträgen, HVV) enthaltene Ausschließlichkeitsbindung – also das Verbot für vertraglich gebundene Reisebüros (als Handelsvertreter, HV, i.S.d. § 84 HGB), Reisen der Wettbewerber NUR und ITS zu vermitteln – gegen Kartellrecht (§ 19 GWB, jetzt § 18 GWB) verstößt. Die Reisebüros waren durch diese Klausel in ihrer Wettbewerbsfreiheit eingeschränkt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BKartA stellte fest, dass:

  1. Die Tätigkeit als Handelsvertreter (§ 84 HGB) eine kartellrechtliche Prüfung nach § 19 GWB (heute § 18 GWB) nicht ausschließt.
  2. Das Wettbewerbsverbot in den HVV missbräuchlich ist, weil es:
    • eine erhebliche Zahl von Reisebüros gleichartig bindet und deren Wettbewerbsfreiheit unbillig einschränkt,
    • den Marktzutritt für NUR und ITS erschwert,
    • den Wettbewerb zwischen Reisebüros und Reiseveranstaltern behindert.
  3. Die Ausschließlichkeitsbindung dient nicht der Verbesserung von Güte oder Preiswürdigkeit, sondern soll Preisvergleiche erschweren und TUI einen größeren Spielraum bei der Preiskalkulation sichern – was im Widerspruch zur Wettbewerbsfreiheit nach dem GWB steht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Interessenwahrungspflicht des HV (§ 86 Abs. 1 HGB) beruht auf dem vertraglichen Willen der Parteien und entzieht Wettbewerbsverbote in HVV nicht dem Kartellrecht (mit Verweis auf BGH, NJW 1984, 2101).
  • Die Wirkungen der Ausschließlichkeitsbindung sind wettbewerbswidrig, da sie:
  • die Wettbewerbsfreiheit der gebundenen Reisebüros beschränken,
  • Marktzugangshürden für andere Veranstalter (NUR, ITS) schaffen,
  • den Wettbewerb insgesamt verzerren (unter Bezug auf BGH, WuW/E BGH 1829).
  • Der Zweck der Bindung (Preisvergleich erschweren) steht im Gegensatz zu den Zielen des GWB, das den freien Wettbewerb fördern soll.

Kernaussage: Ausschließlichkeitsbindungen in Handelsvertreterverträgen unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle. TUI’s Verbot, Konkurrenzreisen zu vermitteln, wurde als wettbewerbswidriger Missbrauch nach § 18 GWB gewertet, da es ohne sachliche Rechtfertigung den Wettbewerb beschränkt.

KI INHALT
Wettbewerbsverbot in TUI-Agenturverträgen ist kartellrechtlich missbräuchlich, da es Reisebüros in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig einschränkt und den Marktzutritt anderer Anbieter behindert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
TUI 2
STICHWORT
Untersagung der Ausschließlichkeitsbindung von Reisebüros durch Agenturverträge mit einem Reiseveranstalter
FUNDSTELLE
WuW/E BKartA 2283
NORM
§ 18 GWB
§ 84 HGB
§ 86 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BKartA
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
06.05.1988
AKTENZEICHEN
B 5 - 717100 - AV - 72/87
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
26.08.2023