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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 14.01.1994 - 17 U 129/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine formularmäßige Rechtswahlklausel, die für einen in Deutschland vermittelten Vertrag über Börsentermingeschäfte englisches Recht vorsieht, für einen deutschen Verbraucher überraschend und unangemessen benachteiligend ist. Eine solche Klausel ist daher unwirksam, da die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften der §§ 3 und 9 AGBG nicht durch Rechtswahl umgangen werden können.


a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Verbraucher (Kläger) wendet sich gegen eine formularmäßige Rechtswahlklausel in einem Vertrag über Börsentermingeschäfte, die von einem englischen Vertragspartner (Beklagter) in London ausgeführt werden. Der Vertrag wurde in Deutschland vermittelt. Die Klausel sieht die Anwendbarkeit englischen Rechts vor. Der Kläger beanstandet diese Klausel als überraschend und unangemessen benachteiligend gemäß §§ 3 und 9 AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Rechtswahlklausel für unwirksam erklärt. Es hat festgestellt, dass die Klausel den deutschen Verbraucher überraschend i. S. v. § 3 AGBG benachteiligt und jedenfalls unangemessen i. S. v. § 9 AGBG ist. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften der §§ 3 und 9 AGBG nicht durch eine Rechtswahl umgangen werden können.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Überraschende Klausel (§ 3 AGBG): Die Rechtswahlklausel war für den deutschen Verbraucher überraschend, da sie in einem in Deutschland vermittelten Vertrag unerwartet englisches Recht vorsah, ohne dass der Verbraucher damit rechnen musste.

  2. Unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG): Die Klausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen, da sie ihn den Schutz der deutschen Verbraucherschutzvorschriften entzieht.

  3. Zwingender Charakter der Verbraucherschutzvorschriften: Die §§ 3 und 9 AGBG sind zwingende Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher. Von diesen kann nicht durch eine Rechtswahl abgewichen werden, selbst wenn die Parteien dies vereinbaren.

  4. Autonome Auslegung des Dienstleistungsbegriffs (Art. 29 EGBGB): Das Gericht hat betont, dass der Dienstleistungsbegriff in Art. 29 EGBGB (heute: Art. 6 Rom I-VO) autonom auszulegen ist, also unabhängig von nationalen Definitionen. Dies unterstreicht die internationale Dimension des Falls.

KI INHALT
Formularmäßige Rechtswahlklausel für englischen Vertragspartner benachteiligt deutschen Verbraucher unangemessen und ist überraschend. §§ 3, 9 AGBG schützen Verbraucher zwingend. Dienstleistungsbegriff in Art. 29 EGBGB autonom auszulegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kapitalanlagevermittlungsvertrag
Anlagevermittlung
Rechtswahl zu Gunsten ausländischen Rechts bei Börsentermingeschäften
Begriff der Dienstleistung
FUNDSTELLE
BB 94, 420
WiB 94, 651 m.Anm. Lenz
WM 94, 376
RIW 94, 420
NORM
Art. 27 EGBGB
Art. 31 EGBGB
§ 53 BörsG
§ 55 BörsG
§ 812 BGB
Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ
§ 3 AGBG
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.01.1994
AKTENZEICHEN
17 U 129/93
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1994:0114.17U129.93.0A
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
31.08.2021