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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Heidelberg, 30.06.1955 - 1 O 206/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 19.06.1969 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter einem vertretenen Unternehmen nur dann einen uneingeschränkten Höchstkredit für einzelne Kunden empfehlen darf, wenn er über sichere Beweise für dessen Richtigkeit verfügt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat einem vertretenen Unternehmen einen zulässigen Höchstkredit für einzelne Kunden ohne einschränkenden Zusatz aufgegeben. Das Unternehmen verlangt möglicherweise Schadensersatz oder die Einhaltung der Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Handelsvertreter nur dann einen uneingeschränkten Höchstkredit empfehlen darf, wenn er sichere Beweise für dessen Richtigkeit hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Pflichten des Handelsvertreters aus dem Handelsvertretervertrag. Der HV hat eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Weitergabe von Informationen, die finanzielle Risiken für das vertretene Unternehmen beinhalten. Ohne sichere Beweise darf er keine uneingeschränkten Kreditempfehlungen aussprechen, da dies das Unternehmen unnötig gefährden könnte.

KI INHALT
Handelsvertreter dürfen einem Unternehmen nur mit sicheren Beweisen einen Höchstkredit für Kunden ohne Einschränkungen empfehlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sorgfaltsanforderungen bei der Bonitätsprüfung
Verletzung der Bonitätsprüfungspflicht
Verschulden
FUNDSTELLE
HVR Nr. 94
DRsp-ROM Nr. 1996/18763
BB 1955, 942 m. Anm. Hörstel
DRsp II (210) 55 Nr. 17
NORM
§ 86 Abs. 3 HGB
§ 86 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Heidelberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.06.1955
AKTENZEICHEN
1 O 206/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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