Vorinstanz AG Ahlen, 05.041989 - 3 C 1211/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster hat entschieden, dass die regelmäßige Einziehung von erfüllungshalber abgetretenen Forderungen durch einen Versicherungsmakler (VM) als unerlaubte Rechtsberatung anzusehen ist. Solche Abtretungsverträge zwischen Versicherungsnehmer (VN) und VM sind daher nichtig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) zieht im Auftrag eines Versicherungsnehmers (VN) diesem erfüllungshalber abgetretene Forderungen ein. Der VN wendet sich gegen diese Praxis, da sie gegen gesetzliche Verbote verstoße.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Münster hat festgestellt, dass die Einziehung solcher Forderungen durch den VM eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt. Die zugrundeliegenden Abtretungsverträge sind daher nach § 134 BGB nichtig.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Einziehung von Forderungen stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die nur mit Erlaubnis ausgeübt werden darf.
- Diese Tätigkeit widerspricht dem Berufsbild eines Versicherungsmaklers, dessen Aufgabe nicht die Schadensregulierung ist.
- Im Interesse des VN und der geordneten Rechtspflege müssen solche Tätigkeiten von autorisierten Personen (z. B. Rechtsanwälten) durchgeführt werden.
Rechtsfolge: Die Abtretungsverträge sind nichtig, der VM darf die Forderungen nicht einziehen.