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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass bei einem Arbeitsvertrag, der in mehreren Vertragsstaaten erfüllt wird, der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers (AN) dort liegt, wo der tatsächliche Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit ist. Dies ist insbesondere der Ort, an dem der AN den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt, sein Büro hat und von dem aus er seine Tätigkeit organisiert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Vorlagefrage betraf die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des EuGVÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Es ging darum, wie der "gewöhnliche Arbeitsort" eines Arbeitnehmers zu bestimmen ist, wenn dieser seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt. Der Fall betraf vermutlich einen Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber (AG) grenzüberschreitend tätig war, und es musste geklärt werden, welches Gericht für mögliche Streitigkeiten zuständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH hat festgelegt, dass der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ der Ort ist, der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist. Dies ist in der Regel dort, wo der AN:
- den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt,
- sein Büro hat,
- seine Tätigkeit für den Arbeitgeber organisiert und
- nach jeder Dienstreise ins Ausland dorthin zurückkehrt.
c) Begründung des Gerichts: Der EuGH stützt seine Auslegung auf den Zweck der Norm, die eine klare und vorhersehbare Zuständigkeitsregelung für Arbeitsverträge schaffen soll. Der tatsächliche Mittelpunkt der Berufstätigkeit bietet eine objektive und praktikable Lösung, um den gewöhnlichen Arbeitsort zu bestimmen – insbesondere in Fällen mit grenzüberschreitender Tätigkeit. Die Kriterien (Büro, Organisationsort, Rückkehr nach Reisen) dienen dabei als Indizien für den Lebensmittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.